Language of document : ECLI:EU:T:2021:640

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

13. Dezember 2018(i)(*)

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union – Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll – Materieller Schaden – Bankbürgschaftskosten – Kausalzusammenhang – Verzugszinsen“

In den verbundenen Rechtssachen C‑174/17 P und C‑222/17 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. April und 27. April 2017,

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser zunächst vertreten durch J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano und P. Giusta als Bevollmächtigte, dann durch J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano als Bevollmächtigte (C‑174/17 P),

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Plásticos Españoles SA (ASPLA) mit Sitz in Torrelavega (Spanien),

Armando Álvarez SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: M. Troncoso Ferrer, C. Ruixó Claramunt und S. Moya Izquierdo, abogados,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes, S. Noë, F. Erlbacher und F. Castilla Contreras als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

und

Plásticos Españoles SA (ASPLA) mit Sitz in Torrelavega,

Armando Álvarez SA mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: S. Moya Izquierdo und M. Troncoso Ferrer, abogados (C‑222/17 P),

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser zunächst vertreten durch J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano und P. Giusta als Bevollmächtigte, dann durch J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juli 2018

folgendes

Urteil

1        Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen sowie die Plásticos Españoles SA (ASPLA) (im Folgenden: ASPLA) und die Armando Álvarez SA auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T‑40/15, EU:T:2017:105, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951,24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042,48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der jedem dieser Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06), ergangen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

2        Mit Klageschriften, die am 24. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben ASPLA und Armando Álvarez jeweils eine Klage gegen die Entscheidung K(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: Entscheidung K[2005] 4634). In ihren Klageschriften beantragten sie im Wesentlichen, diese Entscheidung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

3        Mit Urteilen vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), wies das Gericht diese Klagen ab.

4        Mit Rechtsmittelschriften, die am 24. Januar 2012 eingingen, legten ASPLA und Armando Álvarez Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) bzw. Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ein.

5        Mit Urteilen vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C‑35/12 P, EU:C:2014:348) und Armando Álvarez/Kommission (C‑36/12 P, EU:C:2014:349), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6        Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben ASPLA und Armando Álvarez gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. die Europäische Kommission, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der diesen Gesellschaften wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entstanden sein soll.

7        Mit Beschluss vom 4. März 2016, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T‑40/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:133), wurde die Kommission nach der teilweisen Klagerücknahme der Klägerinnen im Register als Vertreterin der Union gestrichen.

8        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für Recht erkannt und entschieden:

„1.      Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an [ASPLA] eine Entschädigung von 44 951,24 Euro und an [Armando Álvarez] eine Entschädigung von 111 042,48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des Verstoßes gegen die angemessene Entscheidungsfrist in den Rechtssachen [T‑76/06 und T‑78/06] erlittenen materiellen Schaden zu zahlen. Jede dieser Entschädigungen wird unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen, gerechnet ab dem 27. Januar 2015 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaften für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet.

2.      Für jede der oben in Nr. 1 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      ASPLA und Armando Álvarez einerseits und die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, andererseits tragen ihre eigenen Kosten.

5.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.“

 Anträge der Parteien

9        Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑174/17 P beantragt die Europäische Union,

–        Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

–        die Klage von ASPLA und Armando Álvarez auf Zahlung von 3 495 038,66 Euro als Ersatz für den durch die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist angeblich erlittenen Schaden als unbegründet abzuweisen;

–        ASPLA und Armando Álvarez die Kosten aufzuerlegen.

10      ASPLA und Armando Álvarez beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

11      Die Kommission beantragt, dem Rechtsmittel in allen Punkten stattzugeben.

12      Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑222/17 P beantragen ASPLA und Armando Álvarez,

–        das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, zur Zahlung von 3 495 038,66 Euro (355 118,67 Euro zusätzlich gezahlter Bankgebühren und 3 139 919,99 Euro zusätzlich gezahlter Zinsen auf die Geldbuße) als wegen eines Verstoßes des Gerichts gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschuldete Entschädigung zuzüglich Ausgleichszinsen entsprechend der von Eurostat berechneten jährlichen Inflationsrate in Spanien für den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis zum 17. Februar 2017 und Verzugszinsen zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte ab dem genannten Zeitpunkt bis zur tatsächlichen Zahlung zu verurteilen;

–        der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Europäische Union beantragt,

–        das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet oder als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 17. April 2018 sind die Rechtssachen C‑174/17 P und C‑222/17 P für die Zwecke der Schlussanträge und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Rechtsmitteln

15      Die Europäische Union stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑174/17 P auf zwei Gründe.

16      ASPLA und Armando Álvarez stützen ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑222/17 P auf fünf Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C174/17 P

 Vorbringen der Parteien

17      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und dem Verlust, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff „Kausalzusammenhang“ rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

18      Konkret vertritt die Europäische Union die Auffassung, das Gericht habe sich auf die fehlerhafte Prämisse gestützt, dass die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, zu einem einzigen Zeitpunkt getroffen werde, nämlich dem Zeitpunkt der „ursprünglichen Entscheidung“, die Bürgschaft zu stellen. Da jedoch die Pflicht zur Zahlung der Geldbuße während des gesamten Verfahrens vor den Unionsgerichten und sogar über diesen Zeitraum hinaus bestanden habe, da die Geldbuße nicht aufgehoben worden sei, hätten die Klägerinnen die Möglichkeit gehabt, die Geldbuße zu zahlen und damit der ihnen insoweit obliegenden Pflicht nachzukommen. Da es den Klägerinnen jederzeit möglich gewesen sei, die Geldbuße zu zahlen, sei die von ihnen getroffene eigene Entscheidung, diese Zahlung durch eine Bankbürgschaft zu ersetzen, eine fortdauernde Entscheidung, die sie während des gesamten Verfahrens aufrechterhalten hätten. Somit liege die maßgebliche Ursache für die Zahlung der Bankbürgschaftskosten in ihrer eigenen Entscheidung, die Geldbuße nicht zu zahlen und die Zahlung durch eine Bankbürgschaft zu ersetzen, begründet und nicht in der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens.

19      Die Kommission schließt sich dem Vorbringen der Europäischen Union an.

20      ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, dass das Gericht in den Rn. 110 bis 119 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen habe, und machen geltend, dass die entscheidende Ursache für die Zahlung der Bankbürgschaftskosten nicht in ihrer „eigenen Entscheidung“ begründet sei, wie die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, offenbar geltend mache, sondern auf der Durchführung von Art. 85 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1) beruhe.

21      Insoweit weisen die Rechtsmittelgegnerinnen erstens darauf hin, dass der Wortlaut dieser Vorschrift nicht bedeute, dass die Möglichkeit, die Zahlung zu sichern, als eine Ausnahme zur allgemeinen Regel gestaltet wäre, sondern dass für die Beantragung zusätzlicher Zahlungsfristen zwingend zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten, nämlich zum einen die Sicherung der Zahlung und zum anderen die Zahlung der Zinsen. Zweitens stünden dem Antragsteller die Möglichkeit der sofortigen Zahlung und die Möglichkeit der Stellung einer Bankbürgschaft in gleicher Weise zur Verfügung, so dass die Wahl der zweiten Möglichkeit folglich nicht bedeuten könne, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Rechtswidrigkeit unterbrochen werde. Drittens könnten die Wahlmöglichkeiten, die sich aus einer Vorschrift des Unionsrechts ergäben, die dem Rechtsbürger ausdrücklich eine Alternative biete, den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen.

22      ASPLA und Armando Álvarez beantragen daher, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

23      Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

25      Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer gegen die Kommission erhobenen Schadensersatzklage, die u. a. darauf gerichtet war, Erstattung der den Klägern entstandenen Kosten einer zum Zweck der Aussetzung der Vollziehung bestimmter – später aufgehobener – Bescheide über die Wiedereinziehung von Ausfuhrerstattungen gestellten Sicherheit zu erlangen, entschieden hat, dass dann, wenn eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße auferlegt wird, mit der Möglichkeit versehen wird, bis zur Entscheidung über eine Klage gegen diese Entscheidung eine Kaution zur Absicherung der Zahlung der Geldbuße und der Verzugszinsen zu stellen, sich der in den Kosten für die Sicherheit bestehende Schaden nicht aus dieser Entscheidung ergibt, sondern aus der eigenen Entscheidung des Betroffenen, eine Sicherheit zu bestellen, anstatt seine Rückzahlungspflicht sofort zu erfüllen. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof befunden, dass zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden kein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission, C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 118 und 120).

26      Das Gericht hat aber in Rn. 112 des angefochtenen Urteils befunden, dass der Sachverhalt der Rechtssache, mit der es befasst war, wesentlich von demjenigen unterschieden habe, der in diesem Urteil festgestellt worden sei, so dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von ASPLA und Armando Álvarez, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

27      Konkret gelangte das Gericht, wie aus den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zu der in Rn. 112 dieses Urteils angeführten Schlussfolgerung, indem es sich auf zwei Umstände stützte, nämlich zum einen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem ASPLA und Armando Álvarez eine Bankbürgschaft gestellt hätten, die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar gewesen sei und diese Gesellschaften zu Recht hätten davon ausgehen können, dass diese Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden, und zum anderen, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei, nachdem ASPLA und Armando Álvarez ihre ursprüngliche Entscheidung, eine Bürgschaft zu stellen, bereits gefasst gehabt hätten.

28      Den beiden vom Gericht in den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und dem Schaden, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieser Unternehmen, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

29      Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihm gestellte Bankbürgschaft aufzuheben (Urteil vom heutigen Tag, C‑138/17 P und C‑146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 28).

30      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 37, 50 und 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und der Gerichtshof bereits festgestellt hat, obliegt die Aufrechterhaltung einer Bankbürgschaft aber ebenso wie deren Stellung der freien Entscheidung des betreffenden Unternehmens im Hinblick auf seine finanziellen Interessen. Das Unionsrecht hindert dieses Unternehmen nämlich in keiner Weise daran, die von ihm gestellte Bankbürgschaft jederzeit aufzuheben und die verhängte Geldbuße zu zahlen, wenn es in Anbetracht der Veränderung der Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft gegebenen Umständen der Ansicht ist, dass diese Option für das Unternehmen vorteilhafter ist. Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen (Urteil vom heutigen Tag, C‑138/17 P und C‑146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 29).

31      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen die Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 am 23. November 2010 erfolgte, wie aus den vom Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und zum anderen ASPLA und Armando Álvarez, wie aus ihrer Klageschrift hervorgeht, davon ausgingen, dass die Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑76/06 spätestens im Februar 2009 und in der Rechtssache T‑78/06 spätestens im Oktober 2008 erfolgen würde, festzustellen, dass ASPLA und Armando Álvarez von diesen Zeitpunkten an wissen mussten, dass die Verfahrensdauer in den genannten Rechtssachen die von ihnen ursprünglich in Betracht gezogene überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung der Bürgschaft bedeuten könnte, überdenken konnten.

32      Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 nicht die entscheidende Ursache für den ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein. Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht dieser Schaden auf der eigenen Entscheidung von ASPLA und Armando Álvarez, die Bankbürgschaft während des gesamten Verfahrens in diesen Rechtssachen trotz der finanziellen Folgen, die dies bedeutete, aufrechtzuerhalten.

33      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und dem Verlust, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff „Kausalzusammenhang“ rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

34      Da dem vorliegenden Rechtsmittelgrund stattzugeben ist, ist folglich Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, ohne dass über den zweiten von der Europäischen Union zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑174/17 P geltend gemachten Rechtsmittelgrund entschieden werden müsste.

 Zu den Rechtsmittelgründen drei bis fünf in der Rechtssache C222/17 P

35      Mit den Rechtsmittelgründen drei bis fünf wird ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes des Verbots, ultra petita zu entscheiden, ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte von ASPLA und Armando Álvarez bzw. eine widersprüchliche Begründung hinsichtlich des Entschädigungszeitraums gerügt.

36      Da sich diese Rechtsmittelgründe auf die Höhe der Entschädigung beziehen, die das Gericht für den materiellen Schaden gewährt hat, der dadurch entstanden ist, dass ASPLA und Armando Álvarez während des die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens überschreitenden Zeitraums Bankbürgschaftskosten zahlten, und da, wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist, sind die genannten Rechtsmittelgründe nicht mehr zu prüfen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C222/17 P

 Vorbringen der Parteien

37      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der vor dem ersten Rechtsmittelgrund zu prüfen ist, machen ASPLA und Armando Álvarez geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Ermittlung des entstandenen materiellen Schadens begangen, indem es ihren Antrag auf Ersatz des ihnen aufgrund der Zahlung zusätzlicher Verzugszinsen auf den Betrag der verhängten Geldbuße entstandenen materiellen Schadens mit der Begründung zurückgewiesen habe, sie hätten keinerlei Beweis dafür vorgebracht, dass während des die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens überschreitenden Zeitraums der Betrag der Verzugszinsen höher gewesen sei als der Nutzen, den sie daraus hätten ziehen können, dass ihnen in diesem Zeitraum ein Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung gestanden habe, und sie somit nicht nachgewiesen hätten, dass sie aufgrund der Zahlung dieser Zinsen einen tatsächlichen und sicheren Verlust erlitten hätten.

38      Nach Ansicht von ASPLA und Armando Álvarez ist dieser Nachweis für die Feststellung des Vorliegens eines tatsächlichen Schadens nicht erforderlich. Der den Verzugszinsen entsprechende, mit der Geldbuße zusammenhängende zusätzliche Betrag stelle wie Provisionen, die bei der Gewährung von Bankbürgschaften anfielen, tatsächlich entstandene finanzielle Kosten dar, die ohne das rechtswidrige Verhalten des Gerichts nicht entstanden wären. In diesem Zusammenhang sei es widersprüchlich, solche Provisionen als „ersatzfähigen Schaden“ einzustufen, ohne einen Nachweis in dem in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Sinne zu verlangen, und andererseits diese Einstufung bei finanziellen Kosten in Form von Verzugszinsen nicht vorzunehmen.

39      Wie die Rechtsmittelführerinnen hält auch die Europäische Union das angefochtene Urteil für widersprüchlich, was die Ermittlung einerseits des angeblichen Schadens aufgrund der Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Geldbuße und andererseits des angeblichen Schadens aufgrund der Bankbürgschaftskosten anbelangt. Anders als die Rechtsmittelführerinnen hält die Europäische Union das angefochtene Urteil aber nur hinsichtlich der Behandlung des letztgenannten Schadens für rechtsfehlerhaft.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils betont hat, jeder Schaden, dessen Wiedergutmachung im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV begehrt wird, tatsächlich und sicher sein muss (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 65 seiner Schlussanträge folgend festzustellen, dass, da ein Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans einem Unternehmen bestimmte Kosten verursachen, zugleich aber auch bestimmte Vorteile bringen kann, nur dann vom Vorliegen eines Schadens im Sinne von Art. 340 AEUV ausgegangen werden kann, wenn bei einem Vergleich von Kosten und Nutzen aufgrund des diesem Organ vorgeworfenen Verhaltens die Nettobilanz negativ ausfällt.

42      Was den geltend gemachten Schaden aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der Geldbuße während des die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens überschreitenden Zeitraums anbelangt, kann daher nur dann vom Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens ausgegangen werden, wenn die während dieses Zeitraums angefallenen Zinsen den Nutzen übersteigen, den die Rechtsmittelführerinnen während des genannten Zeitraums daraus ziehen konnten, dass ihr der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechende Betrag zur Verfügung stand (Urteil vom heutigen Tag, C‑150/17 P, Europäische Union/Kendrion, Rn. 88).

43      Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass es Sache der Partei ist, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber zunächst in Rn. 97 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass Armando Álvarez den gesamten Betrag der Verzugszinsen gezahlt habe, die während des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 fällig geworden seien.

45      Sodann hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Armando Álvarez während des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 weder die Geldbuße noch die Verzugszinsen gezahlt habe, so dass sie während des Verfahrens in diesen Rechtssachen den Nutzen aus dem Betrag gehabt habe, der dieser Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprochen habe.

46      In Rn. 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich befunden, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Beweis dafür erbracht hätten, dass während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entspreche, der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher gewesen wäre als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zugekommen sei.

47      Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht zum einen in Rn. 102 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Armando Álvarez in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 hinausgegangen sei, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten habe, und zum anderen daher in Rn. 103 des angefochtenen Urteils den Anspruch auf Ersatz eines insoweit angeblich entstandenen Schadens zurückgewiesen.

48      Im Übrigen ist, soweit die Rechtsmittelführerinnen im Stadium des Rechtsmittels geltend machen, ihnen sei ein sicherer materieller Schaden entstanden, der mindestens der Differenz zwischen den Kosten der Aufschiebung der Zahlung der Geldbuße und der Zahlung der entsprechenden Verzugszinsen auf der einen und den Kosten bei einem Szenarium der über eine Finanzierung auf dem Kreditmarkt möglichen sofortigen Zahlung der Geldbuße auf der anderen Seite entspreche, ist ihr Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen, da dies die Prüfung eines neuen Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Laufe des Verfahrens bedeuten würde. Nach ständiger Rechtsprechung würde nämlich einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, letztlich gestattet, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat (Urteil vom 3. Juli 2014, Electrabel/Kommission, C‑84/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2040, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C222/17 P

 Vorbringen der Parteien

50      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

51      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes werfen ASPLA und Armando Álvarez dem Gericht vor, es habe einen zweifachen Begründungsfehler begangen, indem es in den Rn. 69 und 72 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt habe, dass ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen betreffend die Anwendung des Wettbewerbsrechts grundsätzlich angemessen sei, und zum anderen, dass die parallele Behandlung von zusammenhängenden Rechtssachen eine einmonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens je zusätzliche in einem solchen Zusammenhang stehende Rechtssache rechtfertigen könne, ohne jedoch zur Stützung dieser Feststellungen eine Begründung zu geben oder konkrete Angaben zu machen.

52      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen ASPLA und Armando Álvarez dem Gericht in erster Linie vor, es habe eine widersprüchliche Begründung gegeben, in dem es zunächst in Rn. 72 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass der Zusammenhang zwischen zwei Rechtssachen eine Verlängerung um einen Monat rechtfertige und sodann in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „der besonders enge Zusammenhang zwischen der Rechtssache T‑76/06 und der Rechtssache T‑78/06 eine viermonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑78/06 [rechtfertigt]“.

53      Die Europäische Union tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

54      Es ist darauf hinzuweisen, dass ASPLA und Armando Álvarez in ihrer Klageschrift im Wesentlichen beantragt haben, den Gerichtshof der Europäischen Union zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 495 038,66 Euro, d. h. 355 118,67 Euro für Bankbürgschaftskosten und 3 139 919,99 Euro für Verspätungszinsen, zur Wiedergutmachung des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch den Verstoß der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entstanden sei.

55      In Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, verurteilt, an ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951,24 Euro und an Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042,48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund des genannten Verstoßes erlittenen materiellen Schaden zu zahlen. Aus den Rn. 129 bis 134 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass diese Entschädigungen konkret den diesen Gesellschaften im Zeitraum vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 entstandenen Bankbürgschaftskosten entsprechen.

56      Allerdings ist, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, dem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑174/17 P stattgegeben worden, so dass Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist.

57      Ferner ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑222/17 P, der den angeblichen materiellen Schaden aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entspricht, in Rn. 49 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden.

58      Unter diesen Umständen würde – wie der Generalanwalt in den Nrn. 83 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – selbst unter der Annahme, dass beide Teile des ersten Rechtsmittelgrundes begründet sind und dass das Gericht folglich bei der Ermittlung des Zeitraums der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens einen Rechtsfehler begangen hat, daraus weder die Aufhebung des angefochtenen Urteils noch die Gewährung einer höheren Entschädigung für den ASPLA und Armando Álvarez angeblich entstandenen Schaden folgen, da diese Rechtsmittelführerinnen neben dem Schaden durch die Bankbürgschaftskosten und die auf den Betrag der Geldbuße gezahlten Zinsen keinen weiteren Schaden geltend gemacht haben.

59      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als ins Leere gehend zurückzuweisen.

60      Nach alledem ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑222/17 P insgesamt zurückzuweisen.

 Zur Klage vor dem Gericht

61      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

62      Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von ASPLA und Armando Álvarez beim Gericht erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

63      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nach ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Wie das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden bräuchten (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Aus den in den Rn. 23 bis 33 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von ASPLA und Armando Álvarez erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038,66 Euro für durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 hinaus entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.

 Kosten

66      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

67      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68      Da die Europäische Union beantragt hat, ASPLA und Armando Álvarez zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese sowohl im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑174/17 P als auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑222/17 P mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind diesen Gesellschaften neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten aufzuerlegen, die der Europäischen Union im Rahmen dieser beiden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

69      Gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung tragen die Europäische Union auf der einen Seite und ASPLA sowie Armando Álvarez auf der anderen Seite ihre im ersten Rechtszug entstandenen eigenen Kosten.

70      Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im Übrigen kann der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, ihre eigenen Kosten auferlegen, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat.

71      Die Kommission, die im ersten Rechtszug als Streithelferin aufgetreten ist und am schriftlichen Verfahren des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑174/17 P teilgenommen hat, trägt sowohl die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch die ihr im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑174/17 P entstandenen eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T40/15, EU:T:2017:105), wird aufgehoben.

2.      Das von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C222/17 P wird zurückgewiesen.

3.      Die von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038,66 Euro für den durch die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.

4.      Die Plásticos Españoles SA (ASPLA) und die Armando Álvarez SA tragen außer ihren eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesen Verfahren entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs.

5.      Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten.

6.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C174/17 P.

Unterschriften


i      Die vorliegende Sprachfassung ist in den Schlüsselwörtern sowie in den Rn. 29 und 32 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.


*      Verfahrenssprache: Französisch.