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Klage, eingereicht am 17. Oktober 2012 - British Telecommunications/Kommission

(Rechtssache T-456/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Telecommunications plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und G. van de Walle de Ghelcke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 in der staatlichen Beihilfesache SA.33540 (2012/N) - United Kingdom City of Birmingham - Digital District NGA Network für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und gegen Nr. 35 der Breitbandleitlinien verstoßen, dass sie nicht geprüft habe, ob das Ziel der Beihilfe klar definiert sei.

Zweiter Klagegrund:

Die Kommission habe es unterlassen, die Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den Nrn. 51 und 79 der Breitbandleitlinien zu prüfen, und hätte das förmliche Prüfverfahren eröffnen müssen.

Dritter Klagegrund:

Die Kommission hätte das förmliche Prüfverfahren eröffnen müssen, weil die geplante Beihilfe Auswirkungen auf andere Märkte als den NGA-Markt habe, bei denen kein Marktversagen vorliege, und die Kommission diese Märkte nicht untersucht habe.

Vierter Klagegrund:

Mit dem angefochtenen Beschluss werde durch das Erfordernis, dass der gewählte Betreiber "alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die die Betreiber nachfragen könnten, bieten" müsse, der "Anreizeffekt" genommen, und dieser Beschluss sei mit den Breitbandleitlinien und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV unvereinbar.

Fünfter Klagegrund:

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und die Breitbandleitlinien verstoßen, dass sie die Verwendung von staatlichen Beihilfen für die Verdopplung von bereits bestehenden Mietleitungsnetzen im Zielgebiet genehmigt habe.

Sechster Klagegrund:

Der angefochtene Beschluss sei durch das Erfordernis, dass das neue Netz "alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die die Betreiber nachfragen könnten, bieten" müsse, unverhältnismäßig und stehe im Widerspruch zum gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation.

Siebter Klagegrund:

Der angefochtene Beschluss weise Sachverhaltsirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler auf, und die Kommission habe ihre in Bezug auf die Vorprüfung bestehenden Verpflichtungen verletzt, angemessen zu begründen, worauf sie den angefochtenen Beschluss gestützt habe.

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1 - Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. 2009, C 235, S. 7).