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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 21. Dezember 2023 – Meta Platforms Ireland Limited/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

(Rechtssache C-797/23, Meta Platforms Ireland)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Meta Platforms Ireland Limited

Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

Vorlagefragen

Kann Art. 15 [der Richtlinie 2019/7901 (EUCD)] dahin ausgelegt werden, dass er der Einführung nationaler Bestimmungen – wie der in Art. 43-bis des Urheberrechtsgesetzes und der im Beschluss AGCom 3/23/CONS vorgesehenen – entgegensteht, soweit:

1.a)    Vergütungsverpflichtungen (gerechter Ausgleich) zusätzlich zu den in Art. 15 EUCD festgelegten ausschließlichen Rechten zulasten [der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (ISSP)] und zugunsten der Verlage vorgesehen sind;

1.b)        zulasten der ISSP Verpflichtungen festgelegt werden,

–     mit den Verlagen Verhandlungen aufzunehmen,

–     diesen Verlagen und der Regulierungsbehörde die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Bestimmung eines gerechten Ausgleichs erforderlich sind,

–     und die Sichtbarkeit der Inhalte des Verlags in den Suchergebnissen bis zum Abschluss der Verhandlungen nicht einzuschränken;

1.c)     der Regulierungsbehörde (AGCom)

–     eine Aufsichts- und Sanktionsbefugnis,

–     die Befugnis zur Festlegung der Referenzkriterien für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs und

–     im Fall einer Nichteinigung der Parteien die Befugnis zur Festsetzung des genauen Betrags des gerechten Ausgleichs verliehen werden?

2.    Steht Art. 15 EUCD nationalen Vorschriften wie den in Nr. 1 genannten entgegen, die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft (ISSP) eine Verpflichtung zur Offenlegung von Daten auferlegen, die von der nationalen Regulierungsbehörde selbst überwacht wird und deren Nichteinhaltung zur Anwendung von Verwaltungssanktionen führt?

3.     Stehen die genannten Grundsätze der unternehmerischen Freiheit im Sinne der Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des freien Wettbewerbs im Sinne von Art. 109 AEUV und der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Vorschriften wie den oben genannten entgegen, die

3.a)     Vergütungsrechte zusätzlich zu den ausschließlichen Rechten gemäß Art. 15 EUCD einführen, deren Umsetzung mit der bereits erwähnten Ausgestaltung der Verpflichtung der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (ISSP) einhergeht, Verhandlungen mit Verlagen aufzunehmen, Verlagen und/oder der nationalen Regulierungsbehörde die für die Bestimmung eines gerechten Ausgleichs erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sowie die Sichtbarkeit der Inhalte des Verlags in den Suchergebnissen bis zum Abschluss dieser Verhandlungen nicht einzuschränken;

3.b)     der Regulierungsbehörde folgende Befugnisse übertragen:

–     eine Aufsichts- und Sanktionsbefugnis,

–     die Befugnis zur Festlegung der Referenzkriterien für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs,

–     im Fall der Nichteinigung der Parteien die Befugnis zur Festsetzung des genauen Betrags des gerechten Ausgleichs?

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1     Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92).