Language of document : ECLI:EU:T:2010:542

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

16. Dezember 2010(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2008 – Entscheidung über die Vergabe von Punkten im Beförderungsverfahren – Angabe der in früheren Beförderungsverfahren angesammelten Punkte – Verfälschung von Tatsachen – Kostentragung – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache T‑48/10 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Meister/HABM (F‑17/09, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑501 und II‑A‑1‑2721), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

Herbert Meister, ehemaliger Beamter des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Muchamiel (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Zimmermann,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Winter,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger (Berichterstatter), des Richters J. Azizi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Herbert Meister, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Meister/HABM (F‑17/09, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑501 und II‑A‑1‑2721; im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses eine Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, mit der zum einen die in der Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) über die Vergabe der Punkte im Beförderungsverfahren 2008 enthaltene Angabe in Bezug auf das Kapital an Beförderungspunkten, die der Rechtsmittelführer angesammelt hatte, angefochten und zum anderen Schadensersatz verlangt wurde.

 Sachverhalt

2        Der Sachverhalt wird im angefochtenen Beschluss wie folgt dargestellt:

„6.      Der 1946 geborene Kläger trat am 1. November 1995 in den Dienst des HABM und wurde am 1. Januar 1997 zum Beamten in der Besoldungsgruppe A 5 ernannt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 wurde er nach Besoldungsgruppe A 4 befördert (eine Besoldungsgruppe, die ab 1. Mai 2004 in A*12, sodann ab 1. Mai 2006 in AD 12 umbenannt wurde).

7.      Die Anstellungsbehörde vergab an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 2,5 Beförderungspunkte und im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 2 Punkte.

8.      Mit Klageschriften, die am 18. Dezember 2006 und 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen F‑138/06 und F‑37/08 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurden, beantragte der Kläger … Aufhebung seiner für die Zeiträume 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 und 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 erteilten Beurteilungen und … Aufhebung der Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungspunkten im Rahmen der Beförderungsverfahren 2006 und 2007.

9.      Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 informierte die Hauptabteilung Humanressourcen des HABM den Kläger, dass der Managementausschuss vorgeschlagen habe, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 1,5 Beförderungspunkte zu vergeben (im Folgenden: Schreiben vom 6. Mai 2008). In dem Schreiben wurde der Kläger außerdem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf diesen Vorschlag und unter Berücksichtigung des ‚Kapitals an [Beförderungs‑]Punkten‘, die er in den vorherigen Beförderungsverfahren angesammelt habe (17,5), die Summe seiner Beförderungspunkte, die sich nunmehr auf 19 Punkte belaufe, über der auf 18 Punkte festgelegten Beförderungsschwelle liege. Demzufolge wurde dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Managementausschuss ihn der Anstellungsbehörde für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 vorschlagen werde.

10.      Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 legte der Kläger gegen den Vorschlag des Managementausschusses Widerspruch beim Paritätischen Beurteilungs‑ und Beförderungsausschuss ein. Darin widersprach er der Angabe, wonach sich sein ‚Kapital an [Beförderungs‑]Punkten‘, die er in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt habe, auf 17,5 Punkte belaufe, und erklärte, dass sich die Verwaltung bei dieser Berechnung auf rechtswidrige und verspätete Bewertungen gestützt habe. Außerdem wies er darauf hin, dass diese Frage bereits Gegenstand von Klagen vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen F‑138/06 und F‑37/08 sei.

11.      Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 stellte der Paritätische Beurteilungs‑ und Beförderungsausschuss fest, dass der Widerspruch des Klägers unzulässig sei, da dieser nicht den Vorschlag des Managementausschusses in Bezug auf die Gewährung von Beförderungspunkten im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 in Frage stelle, sondern Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungspunkten im Rahmen früherer Beförderungsverfahren. …

12.      Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 gab [das] HABM dem Kläger bekannt, dass die Anstellungsbehörde … die Zahl der an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 zu vergebenden Beförderungspunkte endgültig auf 1,5 festgesetzt habe (im Folgenden: Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte im Verfahren 2008). Außerdem wurde in der Entscheidung erneut darauf hingewiesen, dass sich das ‚Kapital an [Beförderungs‑]Punkten‘, die der Kläger in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt habe, auf 17,5 Punkte belaufe, und dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er nach Besoldungsgruppe AD 13 befördert werde.

13.      Mit Schreiben vom 20. August 2008, das am 25. August 2008 beim HABM einging, legte der Kläger gegen die in der Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte im Verfahren 2008 enthaltene Angabe in Bezug auf sein ‚Kapital an [Beförderungs‑]Punkten‘, die er in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt habe, Beschwerde ein.

14.      Da die Beschwerde binnen vier Monaten ab Einlegung, d. h. bis zum 25. Dezember 2008, nicht beantwortet wurde, gilt sie als stillschweigend zurückgewiesen.“

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtener Beschluss

3        Mit Klageschrift, die am 25. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine unter der Rechtssachennummer F‑17/09 in das Register der Kanzlei eingetragene Klage, mit der er im Wesentlichen beantragte,

–        die inzident ablehnende Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 20. Dezember 2008 aufzuheben;

–        das HABM zu verurteilen, an ihn einen Geldbetrag als Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

4        Das HABM beantragte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

5        Mit Urteil vom 18. Mai 2009, Meister/HABM (F‑138/06 und F‑37/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑131 und II‑A‑1‑727, im Folgenden: Urteil vom 18. Mai 2009), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst zum einen die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Rechtsmittelführers für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 und seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 und zum anderen die Entscheidung über die Vergabe der Punkte im Beförderungsverfahren 2006 an den Rechtsmittelführer auf; hingegen wies es den Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe seiner Punkte im Beförderungsverfahren 2007 zurück (Randnr. 17 des angefochtenen Beschlusses).

6        Am 17. Juli 2009 beantragte der Rechtsmittelführer, nachdem er beim Gericht ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 18. Mai 2009 eingelegt hatte, das unter der Rechtssachennummer T‑284/09 P in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, das Verfahren in der Rechtssache F‑17/09 auszusetzen, da die vom Gericht im Rahmen dieses Rechtsmittels zu erlassende Entscheidung unmittelbare Auswirkung auf die ausstehende Kostenentscheidung in der Rechtssache F‑17/09 habe (Randnrn. 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses).

7        In Randnr. 27 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht für den öffentlichen Dienst unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde dazu führt, dass der Richter mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, den Gegenstand des Rechtsstreits umgedeutet.

8        Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass der Rechtsmittelführer in seiner Beschwerde vom 20. August 2008 nicht die Entscheidung über die Vergabe der Punkte im Beförderungsverfahren 2008 beanstandet habe, sondern nur die in dieser Entscheidung enthaltene Angabe, wonach sich die genau Zahl der Punkte, die er in den früheren Beförderungsverfahren angesammelt habe, auf 17,5 Punkte belaufe (Randnr. 29 des angefochtenen Beschlusses).

9        Nach Ansicht der Vorinstanz kann eine solche Angabe keine anfechtbare Maßnahme sein. Die Anstellungsbehörde habe sich nämlich bei der Angabe des Kapitals an Beförderungspunkten des Rechtsmittelführers darauf beschränkt, diesen daran zu erinnern, wie viel Punkte er in den Beförderungsverfahren vor dem Beförderungsverfahren 2008 insgesamt angesammelt habe. Ein solcher Hinweis, dessen Zweck es lediglich gewesen sei, zu bestimmen, ob der Rechtsmittelführer die Beförderungsschwelle erreicht habe, habe keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die seine Interessen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar hätten beeinträchtigen können (Randnr. 30 des angefochtenen Beschlusses).

10      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daraus gefolgert, dass der Aufhebungsantrag als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei (Randnr. 31 des angefochtenen Beschlusses).

11      Selbst wenn der Rechtsmittelführer die Aufhebung der Entscheidungen über die Punktevergabe in den Beförderungsverfahren vor dem Beförderungsverfahren 2008 beantragt hätte, wäre dieser Antrag nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst jedenfalls wegen Rechtshängigkeit unzulässig, da der Rechtsmittelführer selbst festgestellt habe, dass er dieselbe Beanstandung in den unter den Aktenzeichen F‑138/06 und F‑37/08 in das Register der Kanzlei eingetragenen und in erster Instanz für zulässig befundenen Klagen geltend gemacht habe (Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses).

12      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat den Schadensersatzantrag zurückgewiesen, mit dem der Rechtsmittelführer beantragte, das HABM zu verurteilen, ihm einen Geldbetrag als Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Richters gestellt wurde, da sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkte, in sehr vagen und allgemeinen Worten einen Schaden zu behaupten, ohne dessen Höhe zu beziffern, ohne die Tatsachen anzugeben, die eine Beurteilung von Art und Umfang des Schadens ermöglichten, und ohne die Umstände anzugeben, die es erschwert hätten, den Schaden zu beziffern (Randnrn. 33 bis 35 des angefochtenen Beschlusses).

13      Vorsorglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass der Schadensersatzantrag, soweit er dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihm Ersatz des Schadens begehrt werde, der dem Rechtsmittelführer aus dem Hinweis auf sein Kapital an Beförderungspunkten im Schreiben vom 6. Mai 2008 entstanden sei, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei, da sich der behauptete Schaden aus einer den Rechtsmittelführer nicht beschwerenden Maßnahme ergebe und das Verwaltungsverfahren nicht mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf Entschädigung begonnen habe (Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses).

14      Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist folglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen sei, ohne dass es erforderlich wäre, dem Antrag des Rechtsmittelführers auf Aussetzung des Verfahrens stattzugeben (Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses).

15      Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Rechtsmittelführer zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt, wobei es darauf hingewiesen hat, dass das HABM dies beantragt habe und dass die Umstände des Falls nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung rechtfertigten, wonach es aus Gründen der Billigkeit einer unterliegenden Partei nur einen Teil der Kosten oder gar keine Kosten auferlegen kann (Randnrn. 38 und 39 des angefochtenen Beschlusses).

 Zum Rechtsmittel

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Mit Schriftsatz, der am 2. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

17      Das HABM hat am 26. April 2000 seine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

18      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

19      Das HABM beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

20      Im Laufe des Verfahrens hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Juni 2010, Meister/HABM (T‑284/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers gegen das Urteil vom 18. Mai 2009 (vgl. Randnrn. 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses) als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

 Rechtliche Würdigung

21      Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht gemäß Art. 145 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

22      Der Rechtsmittelführer stützt seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf vier Rechtsmittelgründe. Erstens habe es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft versäumt, seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu berücksichtigen. Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage rechtsfehlerhaft durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Drittens habe es Tatsachen verfälscht sowie eine unvollständige und rechtsfehlerhafte Analyse des Falls vorgenommen. Viertens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst sein Ermessen in Bezug auf die Kosten rechtsfehlerhaft ausgeübt.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Missachtung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens

23      Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass er unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Rechtssache F‑37/08 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache F‑17/09 gestellt habe. Er macht geltend, dass eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel unbestreitbar vorgreiflich für die weitere Behandlung der Rechtssache F‑17/09 gewesen wäre. Bei einem für ihn positiven Urteil hätte ein Präjudiz vorgelegen, das vom Gericht für den öffentlichen Dienst im Rahmen einer Entscheidung der Rechtssache F‑17/09 in der Hauptsache und in der Kostenfrage zu beachten gewesen wäre. Die Vorinstanz habe es rechtsfehlerhaft versäumt, sich mit diesem prozessrechtlichen Aspekt auseinanderzusetzen.

24      Insoweit genügt die Feststellung, dass der Rechtsmittelführer nicht behauptet, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen der in Art. 71 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anwendungsfälle der Aussetzung verkannt habe; jedenfalls schreibt diese Vorschrift dem Gericht nicht vor, das anhängige Verfahren auszusetzen, sondern beschränkt sich darauf, dass es das Verfahren aussetzen „kann“, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels vorliegen.

25      Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Abweisung der Klage durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

26      Der Rechtsmittelführer trägt im Wesentlichen vor, dass Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst – wonach dieses Gericht ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, entscheiden kann, wenn es für eine Klage oder bestimmte Klageanträge offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – den Prinzipien des Rechtsstaats zuwiderlaufe und gegen die in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Garantien wie Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens verstoße. Eine mündliche Verhandlung könne nur dann unterbleiben, wenn der Grundrechtsträger zuvor ausdrücklich darauf verzichtet habe, was hier nicht der Fall gewesen sei.

27      Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätte eine mündliche Verhandlung nicht unterbleiben dürfen. Eine „überraschende“ Entscheidung ohne Rechtsgespräch sei ein eindeutiger Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dem Gericht für den öffentlichen Dienst hätte bewusst sein müssen, dass der vorliegende Sachverhalt in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit den in Randnr. 23 des vorliegenden Beschlusses genannten Verfahren vor derselben Kammer und demselben Berichterstatter stehe. Alle diese Verfahren seien in der Sache entschieden worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Abweisung als „offenkundig unzulässig“ eine „überraschende“ Entscheidung, die ein Rechtsgespräch erforderlich gemacht hätte.

28      Das HABM tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

29      Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Anwendung eines Verfahrens, das eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlaubt, als solche den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren nicht verletzt, sofern der Unionsrichter von dieser Befugnis nur Gebrauch machen kann, wenn er für die Entscheidung über die betreffende Klage offensichtlich unzuständig ist oder wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Falls der Unionsrichter jedoch die Anwendungsvoraussetzungen dieses Verfahrens zu Unrecht für gegeben erachtet, so kann diese Beurteilung von der betroffenen Partei gerügt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C‑396/03 P, Slg. 2005, I‑4967, Randnr. 9).

30      Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer nicht die Anwendung von Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst als solche beanstandet. Er hat insbesondere nicht die Offensichtlichkeit der im angefochtenen Beschluss angenommenen Unzulässigkeit in Frage gestellt.

31      Überdies kann sich der Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des Gerichts für den öffentlichen Dienst gegen das Verbot des Erlasses einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung berufen, nur weil das streitige Verfahren, das durch einen Unzulässigkeitsbeschluss abgeschlossen wurde, einen gewissen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit zuvor erhobenen Klagen aufwies, für die dieselbe Kammer und derselbe Berichterstatter zuständig waren und die für zulässig erklärt worden waren. Ein solcher Zusammenhang konnte für sich allein die Vorinstanz nicht daran hindern, die in der Rechtssache F‑17/09 erhobene Klage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falls als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

32      Folglich ist auch der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen sowie unvollständige und rechtsfehlerhafte Analyse des Falls

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

33      Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seinen Aufhebungsantrag zurückgewiesen, weil es die Fakten des Verfahrens fehlbewertet und damit verfälscht habe, indem es sowohl seine früher eingelegten Beschwerden als auch den direkten sachlichen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und dem der Rechtssachen F‑138/06 und F‑37/08 falsch beurteilt habe. Nach dem für die Bediensteten des HABM geltenden Beurteilungssystem bestehe jedes Beförderungsverfahren aus zwei Teilen. Für die Vorjahre sei eine bestimmte Anzahl von Punkten zugewiesen worden, die ein Kapital bildeten, zu dem eine Anzahl von Punkten für das aktuelle Beförderungsverfahren hinzukomme, was einen Gesamtsaldo ergebe. Im Regelfall sei dieser Gesamtsaldo Grundlage für eine Beförderungsentscheidung. Im darauffolgenden Jahr bilde der übertragene Gesamtsaldo des Beförderungsverfahrens des Vorjahres das Kapital, zu dem die im laufenden Beförderungsverfahren vergebenen Punkte addiert würden, usw.

34      Ein Defekt, der nur einen einzigen Parameter betreffe, lasse den jeweiligen Gesamtsaldo des betreffenden Beförderungsverfahrens insgesamt defekt werden, so dass, wenn vor dem folgenden Beförderungsverfahren keine Korrektur erfolge, auch der Gesamtsaldo dieses neuen Beförderungsverfahrens automatisch defekt werde, weil das übertragene „Kapital“ defekt sei. Dabei handele es sich um eine echte „Kettenreaktion“. Alle Beförderungsverfahren hingen wegen des jeweiligen Übertrags des Gesamtsaldos als neues Kapital untrennbar sachlich zusammen, und ein nicht sofort korrigierter Defekt mache alle folgenden Beförderungsverfahren rechtswidrig. Damit beziehe sich der Defekt, der sich nach dem ersten „defekten“ Beförderungsverfahren in den nachfolgenden Beförderungsverfahren fortsetze, systemlogisch jeweils auf den Parameter Kapital, wobei jede Fortsetzung für sich automatisch eine Beschwer für den Betroffenen darstelle.

35      Im vorliegenden Fall hätten sich an den teilweise rechtswidrigen Beurteilungszeitraum von 1999 bis 2005 drei weitere, inhaltlich identische Beförderungsverfahren angeschlossen, nämlich die für 2006, 2007 und 2008; geändert habe sich jeweils nur die Jahreszahl. Das Verfahren für 2008 sei folglich mit allen vorherigen Verfahren sachlich identisch gewesen, mit der einzigen Besonderheit, dass das fehlerhaft berechnete Kapital zusammen mit den aktuellen Punkten bei ihm ausgereicht habe, die Beförderungsschwelle zu überschreiten. Bei korrekten Verfahren ab 1999 hätte sich eine solche Beförderungsmöglichkeit sehr viel früher ergeben.

36      Mit dem Urteil vom 18. Mai 2009 habe das Gericht für den öffentlichen Dienst mehrere Verwaltungsakte des HABM aufgehoben und damit festgestellt, dass das jeweilige übertragene Kapital an Beförderungspunkten keinen Bestand hätte haben können. Die betroffenen Vorgänge müssten erst in korrekter Weise nachgeholt werden. Das bedeute, dass automatisch alle danach folgenden Vorgänge defekt seien und neu vollzogen werden müssten.

37      In Bezug auf den angefochtenen Beschluss beanstandet der Rechtsmittelführer, dass die Vorinstanz die Besonderheiten der Aneinanderreihung von Beurteilungsvorgängen bei Fehlerhaftigkeit des Basisvorgangs (Kettenreaktion) missachtet und verkannt habe, dass er formal zur Klageerhebung gezwungen gewesen sei. Hätte er nämlich den Vorgang bezüglich des Beförderungsverfahrens 2008 nicht angegriffen, so hätte das HABM angenommen, dass er das in diesem Beförderungsverfahren vorgetragene Kapital akzeptiert habe, und daraus dann das Argument konstruiert, dass der Fehler der früheren Vorgänge rückwirkend als „geheilt“ gelte.

38      Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht präzise dargelegt, dass er sich gegen den Gesamtsaldo von 2008 mit der Begründung gewandt habe, dass einer von dessen Parametern defekt sei. Es habe sich auch rechtsfehlerhaft nicht damit auseinandergesetzt, dass dies auf dem sachlichen Zusammenhang mit davor liegenden defekten Berechnungen beruhe. Damit habe es die systemlogische sachliche Verknüpfung mit vorherigen, rechtshängigen Sachverhalten verkannt und das Beförderungsverfahren 2008 „in rein artifiziell-isolierter Weise“ betrachtet.

39      Darüber hinaus habe das Gericht für den öffentlichen Dienst im Kernteil des angefochtenen Beschlusses, insbesondere in den Randnrn. 29 bis 32, verkannt, dass sich der Rechtsmittelführer durchaus gegen den Beförderungspunktevorgang 2008 gewandt habe, und zwar dadurch, dass er sich gegen den Gesamtsaldo mit dem Hinweis gewandt habe, dass dessen Defizit in der Fehlerhaftigkeit eines seiner Parameter bestehe, nämlich dem Übertrag eines defekten Beförderungspunktekapitals. Bei einem Verwaltungsakt wie dem hier in Rede stehenden handele es sich um einen einheitlichen Sachverhalt, auch wenn er aus mehreren Komponenten zusammengesetzt sei. Die Vorinstanz habe den Sachkomplex artifiziell aufgespaltet, insbesondere im Vergleich zu den vorherigen identischen Fallgestaltungen in den Rechtssachen F‑138/06 und F‑37/08.

40      Der Rechtsmittelführer beanstandet schließlich, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe verkannt, dass der Vortrag des „defekten“ Vorjahressaldos automatisch eine beschwerende Maßnahme darstelle. Dass der Fehler in den Beförderungsjahren 1999 bis 2005 liege und sich automatisch in die nachfolgenden Perioden fortsetze, bedeute logischerweise, dass der Rechtsmittelführer bei korrekten Basisvorgängen schon früher eine Chance zur Beförderung gehabt hätte. Indem das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Prüfung artifiziell auf einen Einzelbestandteil fokussiert habe, habe es überdies gegen Denkgesetze verstoßen.

41      Das HABM ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da die Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht offensichtlich unrichtig seien und die ihm vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht worden seien.

–       Würdigung durch das Gericht

42      Aus Art. 257 AEUV, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑5 und II‑B‑1‑31, Randnr. 27; vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 17. September 1996, San Marco/Kommission, C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnr. 37). Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichtshofs vom 1. Februar 2001, Area Cova u. a./Rat, C‑300/99 P und C‑388/99 P, Slg. 2001, I‑983, Randnr. 37, und vom 29. November 2007, Weber/Kommission, C‑107/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

43      Außerdem ist ein Vorbringen, das zu allgemein und unbestimmt ist, als dass es sich rechtlich beurteilen ließe, als offensichtlich unzulässig zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg. 1999, I‑4235, Randnr. 113, und Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Autosalone Ispra/Kommission, C‑129/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 31 und 32).

44      Was im vorliegenden Fall den Aufhebungsantrag betrifft, so hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der Rechtsmittelführer in seiner Beschwerde vom 20. August 2008 nicht die gesamte Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte im Beförderungsverfahren 2008 beanstandet habe, sondern nur die in dieser Entscheidung enthaltene Angabe, wonach sich die genaue Zahl der Beförderungspunkte, die er in den dem 2008er Verfahren vorausgehenden Beförderungsverfahren angesammelt habe, auf 17,5 Punkte belaufe; diese Angabe sei ein bloßer Hinweis auf die Summe der Beförderungspunkte gewesen, die der Rechtsmittelführer in den vorherigen Beförderungsverfahren erworben habe. Ein solcher Hinweis, dessen Zweck es lediglich gewesen sei, zu bestimmen, ob der Rechtsmittelführer die Beförderungsschwelle erreicht habe, habe keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die seine Interessen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort hätten beeinträchtigen können. Infolgedessen sei der Aufhebungsantrag, der nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet gewesen sei, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen gewesen.

45      Dazu ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen weder die Tatsachen bezeichnet hat, die das Gericht für den öffentlichen Dienst verfälscht haben soll, noch die Tatsachen konkretisiert hat, deren Prüfung dieses Gericht unterlassen haben soll. Der Rechtsmittelführer hat ebenso wenig präzisiert, aus welchen Gründen er der Ansicht ist, dass die Vorinstanz rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die streitige Angabe nicht als beschwerende Maßnahme qualifiziert werden könne.

46      Demzufolge ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, soweit er sich gegen die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst richtet, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Dieser Rechtsmittelgrund enthält nämlich keine Darlegung schlüssiger rechtlicher Argumente, die sich konkret gegen die Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst wenden. Er entspricht daher nicht den in der Satzung des Gerichtshofs und in der Verfahrensordnung aufgestellten Anforderungen an ein Rechtsmittel.

47      Überdies ist die Frage der genauen Zahl der Beförderungspunkte, auf die der Rechtsmittelführer im Rahmen der dem 2008er Verfahren vorausgehenden Beförderungsverfahren tatsächlich Anspruch hatte, seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 18. Mai 2009 endgültig geregelt. Mit diesem Urteil hat nämlich das Gericht für den öffentlichen Dienst die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Rechtsmittelführers für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002, seine Beurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 und die Entscheidung über die Vergabe seiner Beförderungspunkte für den Beförderungszeitraum 2006 aufgehoben und seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe seiner Punkte im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 abgewiesen. Daraus folgt, dass das HABM nach dem Urteil vom 18. Mai 2009 die sich aus diesem ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat, um gegebenenfalls die Laufbahn des Rechtsmittelführers rückwirkend wiederherzustellen (vgl. Beschluss Meister/HABM, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierzu hat das HABM neue Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für die Zeiträume 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 zu erstellen und sowohl die Beförderungspunkte aufgrund dieser Beurteilungen der beruflichen Entwicklung als auch die im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 vergebenen Beförderungspunkte neu zu berechnen. Folglich sind die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rügen im Hinblick auf alle dem Jahr 2008 vorangehenden Beurteilungs‑ und Beförderungsverfahren durch dieses Urteil endgültig erledigt worden. Infolgedessen kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in sachdienlicher Weise über dieselben Rügen entschieden werden, so dass der Rechtsmittelführer kein Rechtsschutzinteresse an deren Geltendmachung hat.

48      In Bezug auf den Schadensersatzantrag wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, es habe bei der Zurückweisung dieses Antrags verkannt, dass der Vortrag eines unrichtigen Vorjahressaldos der in den vorherigen Jahren zugeteilten Beförderungspunkte ein Schaden sei und dass das HABM ihm sowohl einen materiellen Schaden (Anwaltskosten) als auch einen immateriellen Schaden (psychische Belastung) zugefügt habe, indem es ihn gezwungen habe, gerichtlich vorzugehen.

49      Insoweit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass eine Klageschrift, mit der der Ersatz von durch ein Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden begehrt werde, die Umstände bezeichnen müsse, die die Feststellung des Verhaltens ermöglichten, das der Kläger dem Gemeinschaftsorgan zur Last lege, die Gründe, weshalb nach seiner Auffassung ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden bestehe, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens; ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangele hingegen der notwendigen Bestimmtheit und sei daher unzulässig. Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkt habe, in sehr vagen und allgemeinen Worten einen Schaden zu behaupten, ohne dessen Höhe zu beziffern und ohne mit hinreichender Genauigkeit die Tatsachen anzugeben, die eine Beurteilung von Art und Umfang des Schadens ermöglichten; auch habe er keine Umstände geltend gemacht, die eine Bezifferung des behaupteten Schadens erschwerten. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher den Schadensersatzantrag als unzulässig zurückgewiesen.

50      Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes hat sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkt, dem Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen vorzuwerfen, dass es die Existenz eines Schadens nicht anerkannt habe. Hingegen lässt keines der von ihm geltend gemachten Argumente erkennen, inwieweit dieses Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll, als es den Schadensersatzantrag deshalb für unzulässig erklärte, weil der Rechtsmittelführer weder den angeblichen Schaden beziffert noch die Tatsachen benannt habe, die seine Bezifferung ermöglichten. Dieser Rechtsmittelgrund entspricht daher ebenfalls nicht den Anforderungen, die nach der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung an ein Rechtsmittel gestellt werden. Er ist folglich ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, soweit er gegen die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, den Schadensersatzantrag zurückzuweisen, gerichtet ist.

51      Überdies ist die eventuelle Berichtigung des angeblich falschen Saldos der Beförderungspunkte, die der Rechtsmittelführer im Rahmen der dem Jahr 2008 vorangehenden Beförderungsverfahren erhalten hat, vom HABM in Durchführung des Urteils vom 18. Mai 2009 vorzunehmen. Der Rechtsmittelführer war somit keineswegs gehalten, beim Gericht für den öffentlichen Dienst erneut Klage zu erheben, um diese Beförderungspunkte in Frage zu stellen und so eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 vor dem 1. April 2008 zu erwirken.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Kostenentscheidung

52      Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen den Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem über die Kosten befunden wurde. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die beamtenrechtliche Kostenregel unverhältnismäßig und diskriminierend zum Nachteil der Beamten sei.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel unzulässig ist, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung wendet. Außerdem sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst betreffen, nach dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C‑302/99 P und C‑308/99 P, Slg. 2001, I‑5603, Randnr. 31, und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C‑301/02 P, Slg. 2005, I‑4071, Randnr. 88).

54      Da im vorliegenden Fall alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen wurden, ist der letzte Rechtsmittelgrund, der gegen die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Kostentragung gerichtet ist, folglich offensichtlich unzulässig.

55      Nach alledem ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

56      Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

57      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

58      Da der Rechtsmittelführer mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die eigenen Kosten sowie die dem HABM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Herbert Meister trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 16. Dezember 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.