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Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 - GEA Group/Kommission

(Rechtssache T-45/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GEA Group AG (Bochum, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kallmayer, I. du Mont und G. Schiffers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß der Klägerin gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 81 Abs. 1 EG) und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen festgestellt wird;

-    Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der Klägerin eine Geldbuße auferlegt wird;

-    hilfsweise, die in Art. 1 Abs. 2 festgestellte Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung der Klägerin und die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG und - seit 1. Januar 1994 - gegen Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich ESBO/Ester im EWR beteiligt haben, welche in Festsetzung von Preisen, Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten, Aufteilung und Zuteilung von Kunden sowie Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen, bestanden haben sollen. Die Klägerin haftet gesamtschuldnerisch mit zwei weiteren Unternehmen, die Rechtsnachfolger jener Unternehmen seien, die an wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen haben sollen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission zu Unrecht einen bestimmenden Einfluss der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die handelnden Unternehmen angenommen habe. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die angefochtene Entscheidung auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen und einer falschen Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen für die Zurechnung, insbesondere der Voraussetzungen für die Vermutung eines bestimmenden Einflusses, beruhe.

Als zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nach Art. 25 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 verjährt gewesen sei. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Kommission für die Zeit nach 1996/97 und jedenfalls für 1999 und 2000 keine Verstöße der handelnden Unternehmen nachgewiesen habe. Ferner wird geltend gemacht, dass das Aussetzen des Verfahrens durch die Kommission anlässlich des Rechtsstreits in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, nicht zu einem Ruhen der Verjährung gegenüber der Klägerin geführt habe.

Zuletzt rügt die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission die Ermittlungen ohne Grund für mehr als vier Jahre mit der Folge ausgesetzt hätte, dass seit Beginn der Ermittlungen etwa fünf Jahre vergangen seien bis die Klägerin informiert worden sei und etwa sechs Jahre bis die Beschwerdepunkte mitgeteilt worden seien. Zudem hätte es die Kommission unterlassen, gegen die handelnden Personen und die betroffene Geschäftseinheit zu ermitteln, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission ihr durch diese Versäumnisse die Möglichkeit genommen habe, entlastende Beweise zu sichern und sich effektiv zu verteidigen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).