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Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von Herbert Meister gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-17/09, Meister/HABM

(Rechtssache T-48/10 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Herbert Meister (Muchamiel, Spanien) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Zimmermann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Rechtsmittelführers

Die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Sache F-17/09, Meister/HABM, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-17/09, Meister/HABM, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels geltend, dass die Klage in erster Instanz notwendig gewesen sei, da der Sachverhalt in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit den Streitgegenständen der vorhergehenden verbundenen Verfahren F-138/06 und F-37/08 stehe, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschieden waren. Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass eine Abweisung a limine des Verfahrens F-17/09 als unzulässig ohne eine mündliche Verhandlung gegen die Garantien auf rechtliches Gehör des Art. 6 EMRK verstoße. Darüber hinaus wird gerügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dem Antrag des Rechtsmittelführens auf Verfahrensaussetzung angesichts der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Sache F-37/08 nicht stattgegeben habe. Zuletzt wird eine unvollständige und rechtsfehlerhafte Analyse des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht gerügt.

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