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Amtsblattmitteilung

 

Klage der TQ3 Travel Solutions GmbH und der TQ3 Travel Solutions EMEA GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2003

(Rechtssache T-59/03)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die TQ3 Travel Solutions GmbH, Bremen, und die TQ3 Travel Solutions EMEA GmbH, Bremen, haben am 19. Februar 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Dr. Thomas Jestaedt, Christopher Thomas und Dr. Thomas Loest.

Die Klägerinnen beantragen,

(die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2002, mit der die Beschwerde der Klägerinnen im Verfahren COMP/A.38321/D2-TQ3, Travel Solutions GmbH gegen Opodo Limited, zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen sind in der Reisebürobranche tätig, speziell im Bereich von Flugreisen für Geschäftsreisende und damit zusammenhängenden Dienstleistungen.

Am 3. November 2000 wurde bei der Kommission ein Vertrag über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Opodo Limited, eines Online-Reiseportals, das von neun der größten europäischen Fluggesellschaften gegründet wurde, angemeldet. Aufgrund der von der Kommission bekannt gemachten Mitteilung, in der die von den anmeldenden Beteiligten beabsichtigten Selbstverpflichtungen und die Absicht der Kommission bekannt gemacht wurden, das Gemeinschaftsunternehmen zu genehmigen, reichte eine der Klägerinnen eine förmliche Beschwerde gegen die Gründung von Opodo mit der Begründung ein, dass gegen die Artikel 81 und 82 EG verstoßen worden sei. Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin zurück.

Zur Begründung ihrer Klage rügen die Klägerinnen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtung, Beschwerden im Hinblick auf die Gefahr abgestimmter Verhaltensweisen gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG mit angemessener Sorgfalt zu prüfen.

Opodo sei eine Gemeinschaftsverkaufsagentur, errichtet von Wettbewerbern, die den größten Teil des Bereiches der Fluggesellschaften abdeckten, und die diesen Luftfahrtgesellschaften eine bedeutende Möglichkeit biete, ihre Preise einander anzugleichen. Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Selbstverpflichtungen gewährleisten würden, dass Opodo nicht für den Austausch geschäftserheblicher Informationen benutzt werde und dass Opodo den Gesellschaftern nicht als Instrument diene, ihr Wettbewerbsverhalten aufeinander abzustimmen. Ferner rügen die Klägerinnen einen Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtung, Beschwerden mit angemessener Sorgfalt zu prüfen, eine Verletzung ihres Anspruchs, eine Antwort auf ihre Beschwerde zu erhalten, und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Wettbewerbsverzerrungen beim Vertrieb von Flugscheinen gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG.

Die Kommission habe sich nicht mit der in der Beschwerde geltend gemachten speziellen Rüge befasst, dass Opodo gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoße, da beabsichtigt sei und bewirkt werde, dass die Fluggesellschaften in die Lage versetzt würden, den Vertrieb von Flugscheinen gemeinsam zu kontrollieren und damit unabhängige Reisebüros aus dem Markt zu drängen.

Schließlich rügen die Klägerinnen eine Verletzung der Pflicht der Kommission, Beschwerden mit angemessener Sorgfalt zu prüfen, einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf eine Diskriminierung gemäß Artikel 82 Absatz 2 EG.

Die Kommission habe die Preisvergleiche in der Beschwerde, mit der eine offensichtliche Diskriminierung habe dargelegt werden sollen, nicht mit angemessener Sorgfalt geprüft. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie den Standpunkt eingenommen habe, dass die Ablehnung, Flugscheine zu niedrigerem Preis zu verkaufen, damit gerechtfertigt werden könne, dass sich die Klägerinnen auf Geschäftsreisende konzentrierten, und habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Erheblichkeit der Preisvergleiche verneint habe.

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