Language of document : ECLI:EU:F:2009:54

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

4. Juni 2009

Rechtssache F-52/08

Wolfgang Plasa

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Organisation der Dienststellen – Verwendung des Personals – Delegation der Kommission in Algerien – Art. 7 Abs. 1 des Statuts – Wiederverwendung in Brüssel – Begründung – Dienstliches Interesse“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion „Außenbeziehungen“ der Kommission vom 8. Mai 2008, mit der die Wiederverwendung des Klägers ab 1. August 2008 am Sitz in Brüssel (Belgien) angeordnet wurde, und auf Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

Beamte – Organisation der Dienststellen – Verwendung des Personals – Ermessen der Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1, Art. 10a und Anhang X)

Die Organe verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt. Eine Neuverwendung im dienstlichen Interesse erfordert nicht die Zustimmung des Beamten. Eine solche Bedingung hätte zur Folge, dass die Freiheit der Organe hinsichtlich der Organisation ihrer Dienststellen und der Anpassung dieser Organisation an die Entwicklung der Bedürfnisse in untragbarer Weise beschränkt würde.

Insbesondere bleibt Art. 7 Abs. 1 des Statuts, der die Verwendung der Beamten im dienstlichen Interesse betrifft, auf die außerhalb der Europäischen Union verwendeten Bediensteten anwendbar. Nach Art. 101a des Statuts sind nämlich die für die in einem Drittland Dienst tuenden Beamten geltenden Sondervorschriften in Anhang X des Statuts, dessen Art. 2 und 3 über das Mobilitätsverfahren auf die von der Anstellungsbehörde festgelegten detaillierten Durchführungsvorschriften verweisen, vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts anwendbar.

(vgl. Randnrn. 75 bis 77 und 111)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, Slg. 1981, 543, Randnr. 28; 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, Slg. 1988, 1681, Randnr. 6; 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Randnr. 40

Gericht erster Instanz: 19. Juni 1997, Forcat Icardo/Kommission, T‑73/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑159 und II‑485, Randnr. 26; 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T‑98/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑21 und II‑49, Randnrn. 33, 36 und 40