Language of document : ECLI:EU:T:2011:302

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

27. Juni 2011(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-343/09

Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG mit Sitz in Menden, (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und  J.-C. Plate,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch S. Schäffner, sodann durch S. Schäffner und B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Beate Uhse Einzelhandels GmbH mit Sitz in Flensburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2009 (Sache R 1728/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Beate Uhse Einzelhandels GmbH und Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  L. Truchot (Berichterstatter), der Richterin  M. E. Martins Ribeiro und des Richters  H. Kanninen,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 28. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Löschung der Widerspruchsmarke beantragt habe und sie ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 6. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte die wirksame Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Anmeldung der streitigen Marke bestätigt und dem Gericht mitgeteilt, dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. In Bezug auf die Kosten beantragt der Beklagte, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung zu verurteilen.

3        Mit Schreiben, das am 4. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dem Antrag der Klägerin auf Löschung der Widerspruchsmarke sei ein Löschungsantrag der Streithelferin wegen Verfalls der Widerspruchsmarke vorausgegangen, der in einer Löschungsklage vor dem Landgericht Hamburg gemündet habe. Dieses Verfahren habe geendet, nachdem die Klägerin auf ihren Markenschutz verzichtet habe. In Bezug auf die Kosten beantragt die Streithelferin, die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin, zu verurteilen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin sämtliche Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 27. Juni 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       L. Truchot


1 Verfahrenssprache: Deutsch.