Klage, eingereicht am 16. August 2013 – Good Luck Shipping/Rat
(Rechtssache T-423/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Good Luck Shipping LLC (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Lester, Barrister, sowie M. Taher, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013 L 156, S. 10) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013 L 156, S. 3) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Der Rat habe keine angemessene oder ausreichende Begründung gegeben.
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe die Kriterien für die Aufnahme in die Liste nicht erfüllt und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass diese Kriterien in Bezug auf die Klägerin erfüllt gewesen seien, begangen und/oder sie ohne angemessene Rechtsgrundlage aufgenommen.
Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.
Vierter Klagegrund: Der Rat habe die Grundrechte der Klägerin einschließlich des Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Rufes ungerechtfertigt und unverhältnismäßig verletzt.