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Klage, eingereicht am 14. August 2013 – CPME u. a./Rat

(Rechtssache T-422/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) (Brüssel, Belgien), Artenius España, SL (El Prat del Llobregat, Spanien), Cepsa Quimica, SA (Madrid, Spanien), Equipolymers Srl (Mailand, Italien), Indorama Ventures Poland sp. z o.o. (Włocławek, Polen), Lotte Chemical UK Ltd (Newcastle upon Tyne, Vereinigtes Königreich), M&G Polimeri Italia SpA (Patrica, Italien), Novapet, SA (Zaragoza, Spanien), Ottana Polimeri Srl (Ottana, Italien), UAB Indorama Polymers Europe (Klaipėda, Litauen), UAB Neo Group (Rimkai, Litauen) und UAB Orion Global pet (Klaipėda) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)Beklagter: Rat der Europäischen Union AnträgeDie Kläger beantragen,die Klage für zulässig und begründet zu erklären;den Durchführungsbeschluss 2013/226/EU des Rates für nichtig zu erklären;den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz zu zahlen;dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (Antidumping-Grundverordnung) und die Verteidigungsre

uen) und UAB Orion Global pet (Klaipėda

n unterrichtet h

abe, die zum Erlass des streitigen Beschlusses

geführt hätten, und ihnen keine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt habe.Offen

sichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Verstoß gegen d

ie Art. 11 Abs. 2 und 21 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung

durch den Rat, indem er den streitigen Beschluss erla

ssen und, insbesondere in dessen Erwäg

ungsgründen 17 und 23 festgestellt habe, dass bei Außerkrafttreten

der Maßnahmen nicht mit dem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung zu rechnen sei und eine Weiterführung der Antidumping-Maßnahmen eindeutig nicht im Interesse der EU liege.Offensichtliche und schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Rat, indem er die Kläger nicht über den Sac

hverhalt und die Überlegungen unterrichtet habe, die zum Erlass des streitigen Beschlusses geführt hätten.Zur Stützung des Schadensersatzantrags: Rechtswidriges Verhalten des Rates, indem er den streitigen Beschluss erlassen und dadurch den Klägern Schaden zugefügt habe, für den die EU nach Art. 340 Abs. 2 AEUV hafte.

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1 Durchführungsbeschluss des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidum

pingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betref

fend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephth