Language of document : ECLI:EU:T:2015:896





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. November 2015 –
Giant (China)/Rat

(Rechtssache T‑425/13)

„Dumping – Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China – Interimsprüfung – Art. 9 Abs. 5 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Individuelle Behandlung – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Erforderliche Informationen – Verfügbare Informationen – Verbundene Unternehmen – Umgehung“

1.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Festsetzung der Antidumpingzölle – Individuelle Behandlung der Exportunternehmen eines Landes ohne Marktwirtschaft – Gewährung an Exportunternehmen, die nicht den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens erhalten haben – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 5) (vgl. Rn. 47, 81)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Heranziehung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Berücksichtigung der Beziehungen, die zwischen einem von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller und anderen im Ausfuhrland niedergelassenen Unternehmen bestehen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 8 bis 10) (vgl. Rn. 57-60)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Voraussetzungen – Verweigerung des Zugangs zu den erforderlichen Informationen – Nichterfüllte Voraussetzung (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 18 Abs. 1) (vgl. Rn. 61-70)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Voraussetzungen – Unwahre oder irreführende Information – Nichterfüllte Voraussetzung (Verordnung Nr. 1225/2009, Art. 18 Abs. 1) (vgl. Rn. 71-76)

5.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Festsetzung der Antidumpingzölle – Individuelle Behandlung der Exportunternehmen eines Landes ohne Marktwirtschaft – Weigerung, einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll festzusetzen – Umgehungsgefahr – Nichterfüllte Voraussetzung (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 5) (vgl. Rn. 83-89)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17)

Tenor

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird für nichtig erklärt, soweit sie die Giant (China) Co. Ltd betrifft.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Giant (China) sowie seine eigenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission und die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) tragen ihre eigenen Kosten.