Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. November 2015 –
Giant (China)/Rat
(Rechtssache T‑425/13)
„Dumping – Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China – Interimsprüfung – Art. 9 Abs. 5 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Individuelle Behandlung – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Erforderliche Informationen – Verfügbare Informationen – Verbundene Unternehmen – Umgehung“
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Festsetzung der Antidumpingzölle – Individuelle Behandlung der Exportunternehmen eines Landes ohne Marktwirtschaft – Gewährung an Exportunternehmen, die nicht den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens erhalten haben – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 5) (vgl. Rn. 47, 81)
2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Heranziehung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Berücksichtigung der Beziehungen, die zwischen einem von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller und anderen im Ausfuhrland niedergelassenen Unternehmen bestehen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 8 bis 10) (vgl. Rn. 57-60)
3. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Voraussetzungen – Verweigerung des Zugangs zu den erforderlichen Informationen – Nichterfüllte Voraussetzung (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 18 Abs. 1) (vgl. Rn. 61-70)
4. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Voraussetzungen – Unwahre oder irreführende Information – Nichterfüllte Voraussetzung (Verordnung Nr. 1225/2009, Art. 18 Abs. 1) (vgl. Rn. 71-76)
5. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Festsetzung der Antidumpingzölle – Individuelle Behandlung der Exportunternehmen eines Landes ohne Marktwirtschaft – Weigerung, einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll festzusetzen – Umgehungsgefahr – Nichterfüllte Voraussetzung (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 5) (vgl. Rn. 83-89)
Gegenstand
| Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17) |
Tenor
1. | | Die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird für nichtig erklärt, soweit sie die Giant (China) Co. Ltd betrifft. |
2. | | Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Giant (China) sowie seine eigenen Kosten. |
3. | | Die Europäische Kommission und die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) tragen ihre eigenen Kosten. |