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Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 – Jinan Meide Casting/Rat

(Rechtssache T-424/13)1

(Dumping – Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Vertrauliche Behandlung der Berechnungen des Normalwerts – Rechtzeitig übermittelte Information – Frist für den Erlass eines Beschlusses zur Marktwirtschaftsbehandlung – Verteidigungsrechte – Gleichbehandlung – Rückwirkungsverbot – Art. 2 Abs. 7 bis 11, Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 5 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Jinan Meide Casting Co. Ltd (Jinan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Antonini und Rechtsanwältin E. Monard)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt S. Gubel und B. O’Connor, Solicitor)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129, S. 1), soweit sie auf die Klägerin Anwendung findet

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien wird für nichtig erklärt, soweit er für die Jinan Meide Casting Co. Ltd gilt.

Der Rat der Europäischen Kommission trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Jinan Meide Casting Co. Ltd.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 325 vom 9.11.2013.