Language of document : ECLI:EU:T:2014:1054





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2014 – Sherwin‑Williams Sweden/HABM – Akzo Nobel Coatings International (ARTI)

(Rechtssache T‑12/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ARTI – Ältere Benelux-Wortmarke ARTITUDE und internationale Registrierung der älteren Benelux-Marke ARTITUDE – Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Identische Waren und hochgradig ähnliche Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren – Anfechtung unter Geltendmachung neuer rechtlicher Gesichtspunkte – Zulässigkeitsvoraussetzungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1)(vgl. Rn. 30-34)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)(vgl. Rn. 46, 47, 82)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke ARTI und Wortmarke ARTITUDE (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 54, 55, 81, 83, 84)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 56, 57, 69)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Oktober 2012 (Sache R 2085/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Akzo Nobel Coatings International BV und der Sherwin-Williams Sweden Group AB

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sherwin-Williams Sweden AB trägt die Kosten.