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Klage, eingereicht am 24. Juni 2014 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-466/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, Abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 14. April 2014, mit der festgestellt wurde, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92) zwar gerechtfertigt ist, nicht jedoch in einem bestimmten Fall (Sache REM 02/2013) in Bezug auf einen anderen Betrag, teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission den von ihr zu Unrecht als nicht gerechtfertigt bezeichneten Erlass der Einfuhrabgaben verweigert, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung in Verbindung mit Art. 872a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1)

Im Rahmen eines Verfahrens wie dem des Erlasses, bei dem die Kommission alle zusätzlichen Informationen verlangen könne, die sie für notwendig erachte, und in dem sie eine ablehnende Entscheidung mit Gründen versehen müsse, verstoße eine Entscheidung, in der die Kommission die Ablehnung anders als in ihrer vorangegangenen Mitteilung begründe, gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

Nach Ansicht Spaniens seien die nach der ständigen Rechtsprechung vorgesehenen Voraussetzungen, auf denen viele frühere Kommissionsentscheidungen beruhten, mit denen für den Thunfischsektor ein Erlass ausgesprochen worden sei, erfüllt. Insbesondere sei auf die Komplexität der Vorschriften, die Tatsache, dass der Ausführer keine unzutreffende Version vorgetragen habe, die auf zutreffenden Angaben beruhende unterschiedliche Auslegung der Vorschrift und die Mitverantwortung der Kommission sowie darauf zu verweisen, dass die zuständigen Behörden den Fehler über einen langen Zeitraum begangen hätten, ohne die Vorschrift jemals ordnungsgemäß anzuwenden.