Language of document : ECLI:EU:T:2016:296

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

12. Mai 2016(*)

„Finanzieller Beitrag – Forschung – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) – Projekt eDIGIREGION – Beschluss der Kommission, die Teilnahme eines Unternehmens abzulehnen – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Immaterieller Schaden – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

In der Rechtssache T‑468/14

Holistic Innovation Institute, SLU mit Sitz in Pozuelo de Alarcón (Spanien), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt R. Muñiz García, dann Rechtsanwalt J. Marín López,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés,

Beklagte,

betreffend zum einen einen Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses ARES (2014) 710158 der Kommission vom 13. März 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin am Projekt eDIGIREGION abgelehnt wurde, und zum anderen einen Antrag gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des von der Klägerin durch diesen Beschluss angeblich erlittenen Schadens in Höhe von 3 055 000 Euro zuzüglich Zinsen und hilfsweise die Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung des erlittenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Holistic Innovation Institute, SLU, ist eine im Juni 2011 errichtete spanische Gesellschaft, die hauptsächlich mit Telekommunikation, Entwicklung und Beratungsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation sowie Forschung und Innovation befasst ist. Ihr gesetzlicher Vertreter und einziger Geschäftsführer war zuvor Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der Gesellschaft R., die im Februar 2012 in die freiwillige Liquidation ging.

2        Während der Jahre 2012 und 2013 beteiligte sich die Klägerin zusammen mit 15 anderen Unternehmen und regionalen Akteuren an einem Konsortium, das einen Vorschlag für die Teilnahme am Projekt eDIGIREGION (Realising Digital Agenda Through Transnational Cooperation Between Regions) eingereicht hat.

3        Dieses Projekt zielt auf die Schaffung einer digitalen Agenda durch transnationale Zusammenarbeit zwischen den Regionen ab. Es wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. 2006, L 412, S. 1) eingerichtet. Das Projekt eDIGIREGION war für einen Zeitraum von 36 Monaten vorgesehen, und der finanzielle Beitrag der Europäischen Union betrug maximal 2 999 971 Euro.

4        Da der der Kommission vom Konsortium vorgelegte Vorschlag im Rahmen der ersten Bewertung 13 von maximal 15 möglichen Punkten erreichte, begann im Februar 2013 die Verhandlungsphase mit der Kommission.

5        Im April 2013 gingen bei der Kommission ergänzende Informationen ein, u. a. über die Ergebnisse früher durchgeführter Prüfungen bei der Gesellschaft R., über bestehende Ähnlichkeiten zwischen der Klägerin und der Gesellschaft R. sowie über andere Aspekte im Zusammenhang mit der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin.

6        Mit E‑Mails vom 28. und 29. Mai, vom 12. und 19. Juni sowie vom 2. Juli 2013 ersuchte die Kommission die Klägerin um Auskunft über ihre finanziellen und operativen Daten, insbesondere hinsichtlich ihrer Personalkapazitäten. Der Vertreter der Klägerin antwortete mit E‑Mails vom 29. Mai sowie vom 4., 13. und 19. Juni 2013.

7        Mit einem nicht datierten Schreiben, das den Akten zufolge am 20. September 2013 verfasst wurde, teilte die Kommission der Klägerin mit, sie habe eine gründliche Bewertung ihrer operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit vorgenommen, nach deren Abschluss sie zur Ansicht gelangt sei, dass die Klägerin ihre Fähigkeit, die im Projektvorschlag vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, nicht nachgewiesen habe. Die Kommission lehnte daher die Teilnahme der Klägerin am Projekt eDIGIREGION ab.

8        Mit Schreiben vom 30. September 2013 bestätigte die Klägerin der Kommission den Erhalt des Schreibens, in dem ihr die Ablehnung ihrer Teilnahme am Projekt eDIGIREGION zur Kenntnis gebracht worden war. Sie erhob Einwände gegen die Ablehnung, teilte mit, sie sei bereit, die nötigen Beweise vorzulegen, um ihre operative und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und ersuchte die Kommission, ihre Bewertung zu überdenken.

9        Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 bestätigte die Kommission den Eingang dieser Einwände und teilte der Klägerin mit, sie werde im November 2013 eine Antwort erhalten.

10      In den Monaten Oktober und November 2013 fand ein Austausch von E‑Mails zwischen dem Vertreter der Klägerin einerseits sowie der Kommission und dem Koordinator des Projekts eDIGIREGION andererseits statt. In ihrem Schreiben vom 29. November 2013 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie habe die Verhandlungen nicht vorsätzlich verzögert, keine vertraulichen Informationen weitergegeben und auch keinen Druck auf Dritte ausgeübt, der zur Ablehnung der Teilnahme der Klägerin geführt hätte. Sie bestätigte ihr, sie sei dabei, die Angaben nochmals zu bewerten, auf die sie sich beim Beschluss über die Ablehnung ihrer Teilnahme am Projekt eDIGIREGION gestützt habe, und teilte mit, sie sei nicht gegen eine Rückkehr der Klägerin ins Konsortium, wenn aufgrund dieser neuerlichen Bewertung positive Schlussfolgerungen zu ziehen seien. Die Kommission teilte ihr jedoch mit, dass diese neuerliche Bewertung nicht zur Aussetzung der Verhandlungen führen könne.

11      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 bestätigte die Kommission nach einer ausführlichen Begründung ihre Beurteilung, wonach die Teilnahme der Klägerin am Projekt eDIGIREGION abzulehnen sei, da sie keine ausreichenden Management- und Verwaltungskapazitäten besitze, einen falschen Eindruck von ihrer technischen und wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit hervorgerufen habe und eine geringe Kofinanzierungsfähigkeit besitze.

12      Am 14. Januar 2014 richtete die Klägerin an das mit Forschung, Innovation und Wissenschaft beauftragte Kommissionsmitglied ein Schreiben, worin sie sich gegen die Beurteilung der Kommission wandte, und dem ein Anhang mit Gegenargumenten zu den Argumenten der Kommission vom 20. Dezember 2013 beigefügt war.

13      Mit Schreiben vom 13. März 2014, das per Einschreiben mit Rückschein versandt wurde und am 21. März 2014 einging und dem ein Anhang mit detaillierten Antworten auf die Argumente der Klägerin beigefügt war, teilte die Kommission Letzterer mit, sie bestätige ihre zuvor mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 mitgeteilten Schlussfolgerungen, ihre Entscheidung, sie von der Verhandlung auszuschließen sei nun endgültig, und sie könne dagegen binnen zwei Monaten nach Mitteilung dieses Schreibens gemäß Art. 263 AEUV Klage erheben. Sie wies darauf hin, dass die Antwort der Klägerin auf dieses Schreiben nicht zu einer Aussetzung der Klagefrist führe.

14      Mit Schreiben vom 2. April 2014 teilte die Klägerin der Kommission mit, sie sei der Auffassung, dass deren Bewertung falsch sei, und beabsichtige, diese gerichtlich anzufechten.

15      Am 12. Mai 2014 antwortete die Kommission der Klägerin, die Gründe für die Ablehnung ihrer Teilnahme seien zuvor dargelegt worden und da keine neuen Angaben gemacht worden seien, habe sie dem nichts hinzuzufügen.

16      Die Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe wurde ohne die Klägerin am 28. März 2014 unterzeichnet.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 24. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18      Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien aufgefordert, schriftlich auf eine Frage betreffend die Zulässigkeit der Schadensersatzklage zu antworten. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

19      Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Januar 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

20      Die Klägerin beantragt,

–        den Beschluss der Kommission, sie vom Projekt eDIGIREGION auszuschließen, für nichtig zu erklären;

–        die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen und einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, um den von ihr erlittenen wirtschaftlichen Schaden festzustellen;

–        die Zeugenaussagen bestimmter Projektkoordinatoren einzuholen;

–        die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den erlittenen Schaden in Höhe von 3 055 000 Euro zuzüglich Zinsen oder hilfsweise zur Zahlung des vom gerichtlichen Sachverständigen festgesetzten Betrags zu verurteilen;

–        das zu erlassende Urteil des Gerichts in Fachmedien und zumindest in bestimmten Bulletins der Kommission bekannt zu geben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären, hilfsweise, sie für unbegründet zu erklären;

–        den Antrag auf Schadensersatz als unbegründet zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Nichtigkeitsklage

22      Die Kommission macht geltend, die Nichtigkeitsklage sei verspätet erhoben worden und daher unzulässig. Sie trägt vor, der angefochtene Beschluss sei der Klägerin am 21. März 2014 mitgeteilt und die Klage erst am 24. Juni 2014, also nach Ablauf der Klagefrist, eingereicht worden. In der Gegenerwiderung fügt sie hinzu, der angefochtene Beschluss entfalte seine rechtlichen Wirkungen von dem Tag seiner Mitteilung an den Adressaten an, ohne dass seine Bekanntgabe nötig sei. Zudem sei die digital signierte Originalfassung der Klageschrift am 20. Mai 2014 per E‑Mail geschickt worden, obwohl als einzige elektronische Methode zur Einreichung von Verfahrensschriftstücken die Anwendung e-Curia zur Verfügung stehe. Überdies sei die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift erst am 14. Juni bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, somit nach der gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 vorgesehenen zusätzlichen Frist von zehn Tagen.

23      Die Klägerin hält die Klage für zulässig. Sie trägt vor, die Klagefrist beginne ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu laufen, und in der Klagebeantwortung sei kein Datum der Bekanntgabe angeführt. Sie macht auch geltend, die unter Verwendung eines digitalen Zertifikats unterzeichnete Klage sei innerhalb der Klagefrist und sogar vor Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingereicht worden. Sie fügt hinzu, die vom Gericht gesetzte Frist zur Behebung der Mängel der Klage sei eingehalten worden. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich auf die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu wahren, und auf das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums berufen.

24      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 6 AEUV binnen zwei Monaten zu erheben ist; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Aus Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV geht zudem hervor, dass die Beschlüsse, die, wie im vorliegenden Fall, an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam werden. Ferner ist nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Klagefrist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern.

25      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und ihre Einhaltung ist vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen (Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, und vom 6. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑167/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:651, Rn. 37).

26      Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss im Schreiben der Kommission vom 13. März 2014 enthalten, das der Klägerin per Einschreiben mit Rückschein übersandt wurde. Es steht fest, dass diese es am 21. März 2014 erhalten hat. Zudem ging aus diesem Schreiben hervor, dass der Beschluss, die Klägerin von den Verhandlungen auszuschließen, endgültig war und dass sie innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung des fraglichen Schreibens beim Gericht Klage gemäß Art. 263 AEUV einreichen konnte. Außerdem hieß es in dem Schreiben, die Antwort der Klägerin führe nicht zu einer Aussetzung der Klagefrist.

27      Daher musste der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Replik nicht bekannt gegeben werden, und die Klagefrist endete, wenn man die Entfernungsfrist berücksichtigt, am 2. Juni 2014.

28      Zwar hat die Klägerin mit E‑Mail vom 20. Mai 2014 eine Klageschrift übermittelt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels Telefax oder E‑Mail bei der Kanzlei des Gerichts eingeht, nur dann für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend ist, wenn die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage nach Eingang des Telefax oder der E‑Mail bei der Kanzlei eingereicht wird.

29      Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts erst am 6. Juni 2014, also nach Ablauf der gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vorgesehenen Frist von zehn Tagen, eingereicht.

30      Zudem wies diese Urschrift nicht die handschriftliche Unterzeichnung durch den Anwalt der Klägerin, sondern die handschriftliche Unterzeichnung durch die Klägerin und die Kopie der Unterzeichnung durch ihren Anwalt auf.

31      Die fehlende Vorlage einer durch einen hierzu bevollmächtigten Anwalt unterzeichneten Klageschrift gehört nicht zu den Formmängeln, die gemäß Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 behoben werden können. Dieses Erfordernis ist als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen und strikt anzuwenden, so dass seine Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage nach Ablauf der Verfahrensfristen führt (Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, EU:C:2011:612, Rn. 42, Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C‑69/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:589, Rn. 22 und 23, sowie Urteil vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, EU:T:2007:153, Rn. 48 und 51).

32      Das Vorbringen der Klägerin, dem zufolge der begangene Fehler entschuldbar ist, da im spanischen Recht das Fehlen der Unterzeichnung der Klageschrift durch den Anwalt behoben werden könne, ist zurückzuweisen. Der Begriff des entschuldbaren Irrtums ist eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen (Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, EU:C:2011:612, Rn. 47). Vorbereitung, Überwachung und Prüfung der bei der Kanzlei einzureichenden Verfahrensstücke liegen in der Verantwortung des Anwalts der betreffenden Partei, und im vorliegenden Fall kann aus dem auf das nationale Recht gestützten Vorbringen der Klägerin nicht auf das Vorhandensein außergewöhnlicher Umstände im Sinne der anwendbaren Rechtsprechung geschlossen werden.

33      Zudem stellt die Tatsache, dass das Fehlen der Unterzeichnung der Klageschrift durch den Anwalt im Unionsrecht nicht geheilt werden kann (vgl. oben, Rn. 31), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht in Frage. Die strikte Anwendung dieser Verfahrensvorschriften entspricht nämlich dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden. Wenngleich die Voraussetzungen für die Einreichung von Klageschriften und die Klagefristen das Recht auf Zugang zu einem Gericht einschränken, stellt diese Beschränkung keine Beeinträchtigung der Substanz des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz dar, zumal die betreffenden Regelungen klar sind und bei der Auslegung keine besonderen Schwierigkeiten bereiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C‑69/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:589, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Daraus folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nicht erfüllt sind und dass die von der Klägerin am 20. Mai 2014 vorgenommene Übermittlung nicht als wirksam eingereichte Klage angesehen werden kann.

35      Die Klägerin trägt ferner vor, sie habe eine unter Verwendung eines digitalen Zertifikats unterzeichnete Klage innerhalb der Klagefrist eingereicht. Jedoch ist die über die Anwendung e-Curia am 24. Juni 2014 eingereichte Klage auch verspätet in Bezug auf die am 2. Juni 2014 abgelaufene Frist.

36      Daraus folgt, dass die Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass die Sachargumente der Klägerin zu prüfen sind.

 Zur Schadensersatzklage

37      Die Klägerin bringt erstens vor, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft und habe für sie gravierende wirtschaftliche Folgen nach sich gezogen. Sie verweist auf Einkommensverluste betreffend das Projekt eDIGIREGION und andere Projekte und betont die negative Auswirkung auf die institutionellen Kunden und auf ihre Wettbewerbsfähigkeit. Sie beziffert ihren Schaden auf 3 055 000 Euro und ersucht auch um Bestellung eines Sachverständigen, um den erlittenen wirtschaftlichen Schaden zu bewerten. Zweitens macht sie den Schaden geltend, den sie aufgrund der Verunglimpfungen durch die Kommission erlitten habe und der ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtige, und fordert diesbezüglich die Veröffentlichung und Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts.

38      Auf die Frage des Gerichts nach der Zulässigkeit der Schadensersatzklage betont die Klägerin, die Kommission habe die Unzulässigkeit dieser Klage nicht geltend gemacht, und trägt vor, sie sei zulässig.

39      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und erhebt in Beantwortung einer Frage des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit der Schadensersatzklage.

40      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzt.

41      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union im Sinne der oben angeführten Bestimmung wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und 164 bis 166, und vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 28). Was die Voraussetzung des dem betreffenden Organ vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens angeht, verlangt die Rechtsprechung zudem den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Das entscheidende Kriterium dafür, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, dass das Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die seinem/ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 bis 44, vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T‑160/03, EU:T:2005:107, Rn. 93, und vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 29).

42      Was die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens betrifft, so kann die Haftung der Union nur eintreten, wenn dem Kläger ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist, wofür der Kläger beweispflichtig ist (Urteile vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C‑611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 36, und vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 30).

43      Was die Voraussetzung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden angeht, muss dieser nach ständiger Rechtsprechung die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sein, wofür der Kläger die Beweislast trägt (Urteile vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./ Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, EU:C:1992:44, Rn. 25, und vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T‑461/08, EU:T:2011:494, Rn. 209).

44      Liegt eine der drei Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union nicht vor, sind die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 33; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81).

45      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Schadensersatzklage nach Art. 340 Abs. 2 AEUV im unionsrechtlichen System der Klagemöglichkeiten ein selbständiger Rechtsbehelf ist, so dass die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nicht bereits als solche zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags führt (Urteile vom 15. März 1995, COBRECAF u. a./Kommission, T‑514/93, EU:T:1995:49, Rn. 58, und vom 17. Oktober 2002, Astipesca/Kommission, T‑180/00, EU:T:2002:249, Rn. 139).

46      Allerdings kann eine Partei zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, sie kann auf diesem Wege aber nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt (Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 27).

47      Daher ist eine Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1987, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, EU:C:1987:8, Rn. 32 und 33, vom 15. März 1995, COBRECAF u. a./Kommission, T‑514/93, EU:T:1995:49, Rn. 58 und 59, sowie vom 17. Oktober 2002, Astipesca/Kommission, T‑180/00, EU:T:2002:249, Rn. 140). Dies ist dann der Fall, wenn die Klägerin mit einer Schadensersatzklage ein Ergebnis erreichen möchte, das dem entspricht, das sie erreicht hätte, wenn die Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre, die sie nicht rechtzeitig eingereicht hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2010, Ivanov/Kommission, C‑532/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:577, Rn. 24).

48      Zudem könnte eine Schadensersatzklage auch die Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung beseitigen, wenn der Kläger eine umfassendere Leistung beantragt, die jedoch jene enthält, die er aufgrund eines Nichtigkeitsurteils erhalten hätte. In einem solchen Fall ist es jedoch nötig, das Vorhandensein eines engen Zusammenhangs zwischen der Schadensersatzklage und der Nichtigkeitsklage festzustellen, damit die Unzulässigkeit Ersterer festgestellt werden kann (Beschluss vom 24. Mai 2011, Power-One Italy/Kommission, T‑489/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:238, Rn. 46).

49      Hinzuzufügen ist, dass die Zulässigkeit von Schadensersatzanträgen vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann, da sie die öffentliche Ordnung betrifft (Urteil vom 17. Oktober 2002, Astipesca/Kommission, T‑180/00, EU:T:2002:249, Rn. 139).

50      Das Vorbringen der Klägerin, die einen wirtschaftlichen und immateriellen Schaden geltend macht, ist in diesem Licht zu untersuchen.

 Zum wirtschaftlichen Schaden

51      Die Klägerin trägt vor, der von ihr erlittene wirtschaftliche Schaden setze sich aus drei verschiedenen Komponenten zusammen.

52      Erstens verlangt sie die Erstattung des Betrags von 438 165 Euro, entsprechend dem Verlust der Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Projekt eDIGIREGION.

53      Es ist festzustellen, dass dieser Antrag auf Zahlung eines Betrags gerichtet ist, der genau den Rechten entspricht, die der Klägerin aufgrund des angefochtenen Beschlusses vermeintlich vorenthalten worden sind. Dieser Antrag ist also mittelbar auf die Aufhebung der Einzelentscheidung, die sie vom Projekt ausgeschlossen hat, gerichtet und bezweckt das gleiche Ergebnis wie die Nichtigkeitsklage.

54      Die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss, die Klägerin vom Projekt eDIGIREGION auszuschließen, ist zuvor für unzulässig erklärt worden (Rn. 36 oben), so dass dieser Beschluss bestandskräftig geworden ist.

55      Daher ist der Antrag auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verlust der Finanzhilfe in Höhe von 438 165 Euro für das genannte Projekt in Anwendung der oben in den Rn. 46 und 47 angeführten Rechtsprechung unzulässig.

56      Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen das Vorliegen eines Schadens im Zusammenhang mit den für die Jahre 2014, 2015 und 2016 vorgesehenen Mitteln in Höhe von 146 055 Euro für jedes dieser drei Jahre geltend. In der Erwiderung beruft sie sich auf einen Schaden, der den zusätzlichen Vorteilen entspricht, die aus dem Projekt erwachsen, und auf einen höheren Betrag als den ihrem Budget zugeordneten sowie auf einen Schaden im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung ihrer zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und der fehlenden Wertschätzung ihrer Kenntnisse.

57      Dieser Antrag ist auch auf die Zahlung eines Betrags gerichtet, der ihr aufgrund des angefochtenen Beschlusses vermeintlich vorenthalten worden ist. Mit diesem Antrag bezweckt sie, in finanzieller Hinsicht in eine Situation versetzt zu werden, in der sie ihrer Meinung nach gewesen wäre, wenn es den Beschluss, sie vom Projekt auszuschließen, nicht gegeben hätte. Der auf Zahlung dieser Beträge gerichtete Antrag steht somit im Sinne der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung in engem Zusammenhang mit der Nichtigerklärung des Beschlusses, sie vom Projekt auszuschließen. Ein solcher Antrag ist daher ebenfalls unzulässig.

58      Zudem müsste, selbst wenn dieser Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage als nicht eng genug erachtet wird, um eine Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags wegen des Verlusts der vorgesehenen Mittel nach sich zu ziehen, dieser Antrag jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Zahlen betreffend den Verlust von vorgesehenen Mitteln für die Jahre 2014, 2015 und 2016 wurden in keiner Weise untermauert. Zudem kann in Anwendung der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung die Haftung der Union nur eintreten, wenn dem Kläger ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist, wofür dieser beweispflichtig ist. Die vorgetragenen Planungen stellen keinen Beweis für einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Sinne der Rechtsprechung dar. Dies gilt auch für den Schaden im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin und die fehlende Wertschätzung ihrer Kenntnisse.

59      Dieser Antrag ist daher unzulässig und jedenfalls unbegründet.

60      Drittens nennt die Klägerin in Bezug auf den Verlust von Einkünften im Zusammenhang mit anderen Projekten als dem Projekt eDIGIREGION die Projekte INACHUS und ZONeSEC. Sie führt sowohl die Beträge an, die mit den Projekten selbst verknüpft sind, nämlich Finanzhilfen von 359 500 Euro für das Projekt INACHUS und von 421 750 Euro für das Projekt ZONeSEC, als auch die Beträge der für die Jahre 2014 bis 2017 vorgesehenen Mittel.

61      Es ist jedoch festzustellen, dass die von der Klägerin angegebenen Zahlen in keiner Weise untermauert werden. Zudem geht es beim Beschluss der Kommission vom 13. März 2014 nicht um die erwähnten Projekte. Dieser betrifft nur das Projekt eDIGIREGION, und die Kommission hat im Übrigen klar dargelegt, dass er der Entscheidung über andere Projektvorschläge, an denen die Klägerin teilnehme, nicht vorgreife.

62      Daher ist kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission, das zum Erlass des Beschlusses vom 13. März 2014 geführt hat, einerseits und einem etwaigen Schaden betreffend diese Projekte andererseits nachgewiesen worden.

63      Somit ist dieser Antrag, der die anderen Projekte betrifft, ebenfalls zurückzuweisen.

64      Daraus folgt, dass der den wirtschaftlichen Schaden der Klägerin betreffende Schadensersatzantrag insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum immateriellen Schaden

65      Zunächst geht aus den Schriftsätzen der Klägerin hervor, dass sie einen immateriellen Schaden aufgrund des Verhaltens der Kommission geltend macht, das sie als herabwürdigend erachtet und das ihrer Meinung nach ihre Glaubwürdigkeit und ihren Ruf beeinträchtigt. Sie trägt ferner vor, die Kommission habe durch das Ausüben von Druck das Verhandlungsverfahren verzögert, um sie als nicht erwünschten Teilnehmer an europäischen Projekten zu stigmatisieren. Als Wiedergutmachung verlangt sie die Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts in bestimmten Bulletins der Kommission und deren Mitteilung an die Mitglieder des Konsortiums, an dem sie teilgenommen habe und dessen Projekte ausgesetzt oder verzögert worden seien.

66      Es ist festzustellen, dass die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Beschlusses nicht beseitigt würden, wenn diesem Antrag stattgegeben würde. Er zielt nämlich nicht darauf ab, ein Ergebnis zu erreichen, das dem entspricht, das die Klägerin erreicht hätte, wenn die von ihr nicht rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre. Daher ist dieser Antrag im Licht der oben in den Rn. 46 bis 48 dargelegten Rechtsprechung zulässig.

67      Außerdem macht die Klägerin zur Unterstützung ihres Vorbringens geltend, die Bediensteten der Kommission hätten Druck ausgeübt, um sie von europäischen Forschungsprojekten auszuschließen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass ihr Konflikt mit der Kommission betreffend das Projekt eDIGIREGION Auswirkungen auf zwei andere Projekte habe, und zwar die Projekte ZONeSEC und INACHUS, im Zusammenhang mit denen die Kommission die anderen Mitglieder über ihre Probleme mit der Teilnahme an europäischen Projekten informiert habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legt die Klägerin E‑Mail-Korrespondenzen vor.

68      Im vorliegenden Fall ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

69      Erstens ist in Bezug auf die E‑Mails betreffend die Projekte ZONeSEC und INACHUS festzustellen, dass die Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt, welche Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, in diesem Fall verletzt sein soll. Sie weist auch kein rechtswidriges Verhalten der Kommission nach, das zu einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine solche Rechtsnorm geführt hat.

70      In diesem Zusammenhang machte der Koordinator des Projekts INACHUS in seiner an Herrn S., den Gesellschafter der Klägerin, adressierten E‑Mail vom 12. September 2013 auf für die Klägerin wichtige Kommentare der Kommission aufmerksam, die eine sofortige Diskussion erforderten. Es gibt jedoch keinen Hinweis auf den Inhalt dieser Kommentare. Zudem übermittelte die Klägerin in einer Antwort-E‑Mail vom 17. September 2013 eine Beschreibung ihrer Organisation. Es ist also durchaus möglich, dass die Kommentare der Kommission, die zu diskutieren waren, speziell diese rein technische Frage betrafen.

71      Ebenso hat die Klägerin im Rahmen des Projekts ZONeSEC am 15. Januar 2014 selbst eine E‑Mail an den Koordinator des Projekts gesandt, in der sie die Schwierigkeiten zwischen ihrer ehemaligen Gesellschaft R. und der Exekutivagentur für die Forschung darlegt und andere Unternehmen vorschlägt, um sie zu ersetzen, falls diese Schwierigkeiten die Unterzeichnung des ZONeSEC‑Vertrags gefährden sollten. Der Koordinator des Projekts sandte sodann eine auf den 25. Februar 2014 datierte E‑Mail an die Projektpartner, in der er davon spricht, dass budgetäre Schwierigkeiten zu lösen seien, und darauf hinweist, dass diese Verzögerung darauf zurückzuführen sein könne, dass die Entscheidung der Exekutivagentur für die Forschung betreffend die Klägerin abzuwarten sei.

72      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise ihre Aussagen in Bezug auf die angeblich herabwürdigende Haltung der Kommission nicht untermauern.

73      Zweitens legt die Klägerin E‑Mails betreffend andere Projekte vor, nämlich die Projekte CLusMED, Global ITV und INSO 2. Diese Dokumente sind jedoch nicht relevant, da sie nicht die Klägerin, sondern ihren Gesellschafter S. betreffen, der nicht Partei im vorliegenden Rechtsstreit ist. Das Vorbringen, wonach der gesamte Schaden der Klägerin Auswirkungen auf Letzteren habe, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

74      Drittens beklagt die Klägerin, dass die Kommission im Rahmen des Projekts eDIGIREGION durch den von ihr ausgeübten Druck das Verhandlungsverfahren verzögert habe, um sie zu stigmatisieren.

75      Es ist festzustellen, dass die Verhandlung mit der Kommission, die am 20. März 2013 hätte abgeschlossen sein sollen, im November 2013 beendet wurde. Es ist nicht erwiesen, dass die Kommission innerhalb dieses Zeitraums die Klägerin stigmatisiert hat. Vielmehr geht aus den oben in den Rn. 5 bis 10 angeführten Dokumenten in der Akte hervor, dass dieser Zeitraum von der Kommission genutzt wurde, um im Bemühen um eine ordnungsgemäße finanzielle Bewirtschaftung eine ausführliche Prüfung der Lage der Klägerin im Hinblick auf die Bedingungen für die Teilnahme am Projekt eDIGIREGION vorzunehmen, um sich Klarheit über die Unterlagen in der Akte zu verschaffen und um ihr die Gründe für die Ablehnung ihrer Teilnahme am Projekt darzulegen.

76      Angesichts der Akten ist festzustellen, dass die Klägerin kein rechtswidriges oder herabwürdigendes Verhalten der Kommission nachgewiesen hat.

77      Daher ist der Schadensersatzantrag der Klägerin wegen Schädigung ihres Rufs aufgrund des Verhaltens der Kommission zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzungen des Vorliegens eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs erfüllt sind.

78      Zweitens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch einen immateriellen Schaden aufgrund der Schädigung ihres Rufs im Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht.

79      Das Gericht weist darauf hin, dass aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hervorgeht, dass die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Lauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 46). Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (Urteil vom 19. Mai 2010, Boliden u. a./Kommission, T‑19/05, EU:T:2010:203, Rn. 90).

80      Im vorliegenden Fall geht die Rüge der Klägerin, wonach sie durch den angefochtenen Beschluss einen immateriellen Schaden erlitten habe, nicht aus der Klageschrift hervor, und sie wird nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Grund gestützt, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist. Zudem handelt es sich nicht um eine Erweiterung eines zuvor vorgetragenen Angriffsmittels. Der in der Klageschrift geltend gemachte und oben in den Rn. 65 bis 76 geprüfte immaterielle Schaden wurde nämlich aufgrund des Verhaltens der Kommission geltend gemacht und nicht im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss.

81      Daher ist die Rüge des Vorliegens eines immateriellen Schadens im Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 als neu und somit unzulässig zurückzuweisen.

82      Jedenfalls ist festzustellen, dass der Antrag der Klägerin, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich nicht um eine neue Rüge handelte, nicht beziffert ist und mittelbar auf die Feststellung gerichtet ist, dass ihre Teilnahme am Projekt eDIGIREGION nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. Anders ausgedrückt möchte sie mit einem solchen Antrag im Wesentlichen ein Ergebnis erreichen, das dem entspricht, das ihr aufgrund der verspäteten Einreichung ihrer Nichtigkeitsklage vermeintlich vorenthalten worden ist. Dieser Antrag steht also in engem Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage im Sinne der oben in den Rn. 46 bis 48 angeführten Rechtsprechung und muss daher in Anwendung dieser Rechtsprechung zurückgewiesen werden.

83      Überdies liefert die Klägerin keinen Beweis zur Untermauerung einer Schädigung ihres Rufs, die im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss steht. In diesem Zusammenhang kann die Entscheidung, ihre Teilnahme am Projekt abzulehnen, auch wenn sie negativ ist, an sich nicht als rufschädigend angesehen werden. Die Folgen im Zusammenhang mit dem Erlass einer solchen Entscheidung sind Teil der Risiken, denen sich ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer aussetzt, wenn er an einem solchen Verfahren teilnimmt. Daraus folgt, dass die Rufschädigung, die im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stehen soll, keineswegs nachgewiesen ist.

84      Daher ist der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, ob er nun im Zusammenhang mit dem Verhalten der Kommission oder mit dem angefochtenen Beschluss steht, zurückzuweisen.

85      Nach alledem ist der Schadensersatzantrag der Klägerin insgesamt zurückzuweisen, ohne dass ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen sowie ihrem Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen, um die Zeugenaussage der Koordinatoren einzuholen, stattgegeben zu werden braucht. Ebenso ist ihr Antrag auf Veröffentlichung des vorliegenden Urteils des Gerichts zurückzuweisen.

86      Deshalb ist diese Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

87      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Holistic Innovation Institute, SLU trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.