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Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 – Spanien/ Kommission

(Rechtssache T-466/14)1

(Zollunion – Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus El Salvador – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Recht auf eine geordnete Verwaltung im Rahmen von Art. 872a der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 – Vernünftigerweise nicht erkennbarer Irrtum der zuständigen Behörden)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Rubio González, dann V. Ester Casas, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas, A. Caeiros und B.-R. Killmann)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2363 final der Kommission vom 14. April 2014, mit dem festgestellt wurde, dass in einem bestimmten Fall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt, für einen anderen Betrag jedoch nicht gerechtfertigt ist (REM 02/2013), soweit darin festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 14 417 193,41 Euro nicht gerechtfertigt ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 261 vom 11.8.2014.