Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2008 – Scippacercola und Terezakis/Kommission
(Rechtssache T-306/05)
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Vorwurf der Erhebung überhöhter Gebühren durch den Betreiber des internationalen Flughafens von Athen – Zurückweisung der Beschwerde – Mangelndes Gemeinschaftsinteresse“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung, mit der ein aufgrund einer Beschwerde über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eingeleitetes Verfahren eingestellt wird (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 66‑70)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden –Festlegung von Prioritäten durch die Kommission (Art. 81 EG, 82 EG, 85 Abs. 1 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 91‑97, 129‑130, 149, 174, 180, 191‑192)
3. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, ein Beschwerdeverfahren in einer Wettbewerbssache einzustellen – Rüge, dass zu einem Aspekt der Beschwerde nicht Stellung genommen wurde – Unterlassung, die Gegenstand einer Untätigkeitsklage sein kann – Gegenstandslosigkeit der Klage hinsichtlich dieser Rüge (Art. 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnr. 160)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 133‑134, 148, 187, 189)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, die die Kommission am 2. Mai 2005 gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) erlassen hat und mit der die Beschwerde COMP/D3/38469 über die Erhebung bestimmter Gebühren durch den Betreiber des internationalen Flughafens von Athen in Spata und durch die Olympic Fuel Company zurückgewiesen wurde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis tragen die Kosten. |