Language of document : ECLI:EU:T:2008:9





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2008 – Scippacercola und Terezakis/Kommission

(Rechtssache T-306/05)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Vorwurf der Erhebung überhöhter Gebühren durch den Betreiber des internationalen Flughafens von Athen – Zurückweisung der Beschwerde – Mangelndes Gemeinschaftsinteresse“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung, mit der ein aufgrund einer Beschwerde über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eingeleitetes Verfahren eingestellt wird (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 66‑70)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden –Festlegung von Prioritäten durch die Kommission (Art. 81 EG, 82 EG, 85 Abs. 1 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 91‑97, 129‑130, 149, 174, 180, 191‑192)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, ein Beschwerdeverfahren in einer Wettbewerbssache einzustellen – Rüge, dass zu einem Aspekt der Beschwerde nicht Stellung genommen wurde – Unterlassung, die Gegenstand einer Untätigkeitsklage sein kann – Gegenstandslosigkeit der Klage hinsichtlich dieser Rüge (Art. 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnr. 160)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 Abs. 2, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 133‑134, 148, 187, 189)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, die die Kommission am 2. Mai 2005 gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) erlassen hat und mit der die Beschwerde COMP/D3/38469 über die Erhebung bestimmter Gebühren durch den Betreiber des internationalen Flughafens von Athen in Spata und durch die Olympic Fuel Company zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis tragen die Kosten.