Language of document : ECLI:EU:T:2006:349

Rechtssache T-32/04

Lichtwer Pharma AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Lyco-A – Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Verfahrenskosten – Verteilung“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 81 Absatz 4)

2.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 81 Absatz 4)

1.      Aus dem Wortlaut von Artikel 81 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke geht hervor, dass die Beschwerdekammer im Fall der Einstellung des Verfahrens über ein weites Ermessen bei der Verteilung der Verfahrenskosten verfügt. Unter solchen Umständen kann der Gemeinschaftsrichter sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Beschwerdekammer setzen. Gleichwohl obliegt es ihm, anhand der Erwägungen, die die Beschwerdekammer zu ihrer Ermessensausübung bewogen haben können, zu prüfen, ob die Kammer nicht die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder dieses offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

(vgl. Randnr. 18)

2.      Da parallelen Widerspruchsverfahren unterschiedliche Tatsachen zugrunde liegen, setzt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in beiden Verfahren die Berücksichtigung der Gesamtheit der Tatsachen und rechtlichen Umstände voraus, auf die sich die Parteien im jeweiligen Fall berufen. Unter diesen Bedingungen lässt sich aus dem Umstand, dass einem Widerspruch stattgegeben wird, auch wenn dadurch parallele Verfahren gegenstandslos werden, keinesfalls schließen, welche der Parteien dieser parallelen Verfahren unterlegen wäre. Denn die Bestimmung der in einem bestimmten Verfahren unterliegenden Partei kann nur auf dem Gegenstand sowie auf dem tatsächlichen und rechtlichen Rahmen dieses Verfahrens, so wie sie durch die Anträge der Parteien festgelegt werden, beruhen. Zudem kann sich aus der Entscheidung, mit der einem der Widersprüche gegen die Anmeldung einer Marke stattgegeben wird, nicht automatisch ergeben, dass dem Anmelder der zurückgewiesenen Marke aufgrund von Artikel 81 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke die Kosten in jedem etwaigen parallelen Verfahren auferlegt werden.

(vgl. Randnrn. 21-23)