Language of document : ECLI:EU:T:2019:578

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

11. September 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2017 – Entscheidung, den Kläger nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2017 nach Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern – Art. 45 des Statuts – Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts – Befugnismissbrauch – Disziplinarstrafe“

In der Rechtssache T‑545/18,

YL, Beamter der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte P. Yon und B. de Lapasse,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch L. Radu Bouyon und R. Striani, dann durch L. Radu Bouyon und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung der dem Personal der Kommission am 13. November 2017 mitgeteilten Entscheidung dieses Organs, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 nicht nach Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern, zweitens auf Beförderung des Klägers nach Besoldungsgruppe AD 7 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 und drittens auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, YL, ist ein seit dem 16. Mai 2010 der Generaldirektion (GD) [vertraulich](1) der Europäischen Kommission zugewiesener Beamter. Er ist seit dem 1. Januar 2012 in die Besoldungsgruppe AD 6 eingestuft.

2        Der Kläger befand sich vom 6. Januar 2014 bis zum 15. Januar 2016 im Urlaub aus persönlichen Gründen.

3        Mit Entscheidung vom 23. März 2016 (im Folgenden: Entscheidung vom 23. März 2016) verhängte die Anstellungsbehörde der Kommission gegen den Kläger eine Strafe in Form einer Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe mit der Begründung, dass er erstens am 18. Juni 2013 vorschriftswidrig einen Tag Krankheitsurlaub genommen habe, in dessen Verlauf er an einer politischen Veranstaltung teilgenommen habe, zweitens am 6. Februar 2014 auf seiner persönlichen Website einen „polemischen“ Artikel über die Europäische Union veröffentlicht habe, ohne zuvor die Anstellungsbehörde darüber zu informieren, drittens zwischen dem 11. April und dem 1. Mai 2014 Stellungnahmen gegenüber Journalisten abgegeben habe, die den guten Ruf der Kommission hätten beschädigen können, viertens es, obwohl er sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befunden habe, unterlassen habe, die Anstellungsbehörde darüber zu informieren, dass er am 30. März 2014 in ein öffentliches Amt gewählt worden sei, und fünftens zwischen dem 25. Februar und dem 15. April 2014 eine außerdienstliche Tätigkeit ausgeübt habe, ohne dafür vorher die Genehmigung durch die Anstellungsbehörde zu beantragen.

4        Der Kläger focht die Entscheidung vom 23. März 2016 nicht an.

5        Mit Schreiben vom November 2017 teilte der Generaldirektor der GD [vertraulich] dem Kläger mit, dass dieser gemäß den Empfehlungen des paritätischen Beförderungsausschusses mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017 nach Besoldungsgruppe AD 7 befördert werde.

6        Am 13. November 2017 veröffentlichte die Anstellungsbehörde die Liste der im Beförderungsverfahren 2017 beförderten Beamten. Dieses Verzeichnis enthielt nicht den Namen des Klägers.

7        Am 12. Februar 2018 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Nichtbeförderung Beschwerde ein. Er machte insbesondere geltend, dass die Anstellungsbehörde die Entscheidung vom 23. März 2016 hierbei nicht habe berücksichtigen dürfen.

8        Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerde des Klägers am 8. Juni 2018 mit der Begründung zurück, dass Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) keine abschließende Liste der Kriterien enthalte, die bei der von diesem Artikel vorgesehenen Abwägung der Verdienste zu berücksichtigen seien, so dass die Entscheidung vom 23. März 2016 bei dieser Prüfung Berücksichtigung habe finden können. Im Übrigen führte sie aus, dass der Begriff „dienstliche Führung“ ebenfalls eines dieser Kriterien sein könne.

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 11. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Kommission hat am 14. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts die Klagebeantwortung eingereicht.

10      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 nicht nach Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern, aufzuheben;

–        die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

–        ihn mit Wirkung zum 1. Januar 2017 nach Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern;

–        ihm den sich aus dem Erlass der Entscheidung, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 nicht nach Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern, ergebenden Schaden in Höhe von 100 000 Euro zu ersetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die auf 10 000 Euro geschätzt werden.

11      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beschwerde eines Bediensteten und ihre Zurückweisung durch die zuständige Behörde Bestandteil eines komplexen Verfahrens sind, so dass die Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Bediensteten gerichtet ist, bewirkt, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T‑286/15, EU:T:2018:718‚ Rn. 115).

13      Hieraus folgt, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers als Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, diesen im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 nicht nach Besoldungsgruppe AD 7 zu befördern (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), zu beurteilen ist.

14      Auch wenn der Kläger formal zwei verschiedene Klagegründe geltend macht, mit denen er erstens einen offensichtlichen Verstoß gegen die Rechtsnorm und zweitens einen Befugnis- und Verfahrensmissbrauch geltend macht, ist davon auszugehen, dass diese Klagegründe im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund bilden, der darauf gestützt wird, dass die Berücksichtigung der Entscheidung vom 23. März 2016 im Rahmen der Abwägung der Verdienste nach Art. 45 des Statuts die Wirkung gehabt habe, ihn ein zweites Mal wegen derselben Tat zu bestrafen. Der Kläger trägt somit vor, die Anstellungsbehörde habe sowohl gegen Art. 45 des Statuts als auch gegen Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts und den Grundsatz ne bis in idem verstoßen und einen Befugnis- und Verfahrensmissbrauch begangen.

15      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

16      Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts, der den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts ne bis in idem aufgreift, kann ein und dasselbe Dienstvergehen nur eine einzige Disziplinarstrafe nach sich ziehen.

17      Im Übrigen ergibt sich aus den Art. 44 und 45 des Statuts, dass im Unterschied zum Aufsteigen, bei dem die Beamten nach einer gewissen Zeit grundsätzlich automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe aufsteigen, die Beförderung nur nach einer Abwägung der Verdienste der für diese Beförderung in Frage kommenden Beamten ausgesprochen wird.

18      Daraus folgt, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts das zeitweilige Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen sowie – a fortiori – die Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe eine Strafe darstellt. Dagegen kann die Ablehnung der Beförderung, die im Übrigen nicht in dieser Bestimmung erwähnt wird, grundsätzlich nicht einer solchen Strafe gleichgestellt werden, da sie auf der Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die betreffende Beförderung in Frage kommen, beruht.

19      Insoweit ist im Hinblick auf die Abwägung der Verdienste darauf hinzuweisen, dass nach Art. 45 des Statuts „die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten … gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung [berücksichtigt]“.

20      Mit der Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ nennt Art. 45 des Statuts die drei Hauptkriterien, die bei der Abwägung der Verdienste zwingend berücksichtigt werden müssen. Er schließt jedoch die Berücksichtigung anderer Kriterien, die ebenfalls einen Hinweis auf die Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten darstellen können, nicht aus (Urteile vom 28. September 2011, AC/Rat, F‑9/10, EU:F:2011:160‚ Rn. 25, und vom 14. November 2012, Bouillez/Rat, F‑75/11, EU:F:2012:152‚ Rn. 57).

21      Folglich kann ein Fehlverhalten, soweit es eine Verletzung der Verpflichtungen des Beamten aus dem Beamtenstatut darstellt, von der Anstellungsbehörde berücksichtigt werden, um gegebenenfalls die Bewerbung des Betroffenen um eine Beförderung abzulehnen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, EU:T:2001:69‚ Rn. 220). Es liegt nämlich im Interesse des Organs, dass nur Personen mit einem einwandfreien dienstlichen Verhalten auf verantwortungsvolle Stellen ernannt werden (Urteil vom 2. April 1998, Apostolidis/Gerichtshof, T‑86/97, EU:T:1998:71, Rn. 58).

22      Schließlich ist daran zu erinnern, dass, auch wenn der Paritätische Beförderungsausschuss gemäß Art. 5 Abs. 7 des Beschlusses C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts der Anstellungsbehörde eine Liste der Beamten, deren Beförderung er empfiehlt, vorlegt, allein die Anstellungsbehörde dafür zuständig ist, die Beförderungsentscheidungen zu erlassen und die Abwägung der Verdienste gemäß Art. 45 des Statuts vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, HL/Kommission, T‑668/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:802, Rn. 30).

23      Unter diesen Umständen ist erstens anzumerken, dass die Anstellungsbehörde zum einen nicht an die Empfehlungen des Paritätischen Beförderungsausschusses gebunden und zum anderen berechtigt war, bei der Ablehnung der Beförderung des Klägers im Rahmen der Abwägung der Verdienste gemäß Art. 45 des Statuts die Entscheidung vom 23. März 2016 zu berücksichtigen.

24      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt, mit dem er der Anstellungsbehörde vorwirft, sie habe in der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde die Ansicht vertreten, der Begriff „dienstliche Führung“ könne die Entscheidung vom 23. März 2016 oder den von dieser Entscheidung sanktionierten Sachverhalt erfassen.

25      Zum einen ist nämlich, soweit sich dieses Argument auf den Begriff „dienstliche Führung“ in Art. 43 des Statuts stützen könnte, festzustellen, dass sich dieser Begriff auf den Inhalt der Beurteilungen der Beamten bezieht, die – wie oben in Rn. 20 ausgeführt – nur eines der Kriterien darstellen, die bei der Abwägung der Verdienste gemäß Art. 45 des Statuts zu berücksichtigen sind.

26      Zum anderen genügt ungeachtet des vom Kläger geltend gemachten Umstands, dass die mit der Entscheidung vom 23. März 2016 geahndeten Handlungen laut dieser Entscheidung „nicht mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten in der GD [vertraulich] in Zusammenhang“ gestanden bzw. – a fortiori – während seines von ihm aus persönlichen Gründen in Anspruch genommenen Urlaubs erfolgt seien, die Feststellung, dass diese Handlungen dennoch Verstöße gegen Verpflichtungen betrafen, die ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Beamter oblagen, und daher einen Hinweis auf seine Verdienste im Sinne der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung darstellten. Somit stand selbst der Umstand, dass ein Teil dieser Handlungen während des vom Kläger aus persönlichen Gründen in Anspruch genommenen Urlaubs vorgenommen wurde, für sich allein genommen nicht ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung der Verdienste im Sinne von Art. 45 des Statuts entgegen.

27      Zweitens ist festzustellen, dass der Kläger nichts vorgetragen hat, was als Nachweis dafür dienen könnte, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf der Grundlage einer Abwägung der Verdienste gemäß Art. 45 des Statuts, sondern mit dem Ziel erlassen wurde, ihn ein zweites Mal für Handlungen zu bestrafen, die zu der Entscheidung vom 23. März 2016 geführt hatten.

28      Der Kläger beschränkt sich insoweit nämlich darauf, zum einen geltend zu machen, dass die Anstellungsbehörde seine Beförderung abgelehnt habe, ohne die GD [vertraulich] vorher darüber zu informieren, und zum anderen vorzutragen, dass die GD „Humanressourcen“ entgegen den Empfehlungen des Paritätischen Beförderungsausschusses eine Politik der Ablehnung der Beförderung von Beamten, gegen die eine Sanktion verhängt worden sei, verfolge.

29      Zum einen kann jedoch der Umstand, dass die GD [vertraulich] erwartete, dass der Kläger befördert werde, so dass ihr Generaldirektor ihm – zu Unrecht – mitgeteilt hatte, dass er im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 befördert werde, keinen Nachweis dafür bieten, dass die angefochtene Entscheidung mit dem Ziel erlassen wurde, ihm eine Strafe aufzuerlegen, und nicht auf der Grundlage einer Abwägung der Verdienste im Sinne von Art. 45 des Statuts.

30      Zum anderen beschränkt sich der Kläger, um das Bestehen der von ihm geltend gemachten Politik der Ablehnung der Beförderung nachzuweisen, darauf, einen Entwurf eines Protokolls einer Besprechung zwischen u. a. Vertretern der Gewerkschaften und dem Generaldirektor der GD „Humanressourcen“ sowie eine Mitteilung einiger dieser Gewerkschaften an diesen Generaldirektor vorzulegen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Gewerkschaften der Auffassung sind, dass die Entscheidung, Beamte, gegen die eine Sanktion festgesetzt wurde, nicht zu befördern, „dazu führen kann“, dass diese Beamten zweimal bestraft würden, so dass zwischen diesen Gewerkschaften und der Kommission ein „klarer Rechtsrahmen“ ausgehandelt werden müsste. Gleichwohl belegt der Umstand allein, dass die Anstellungsbehörde die Beförderung anderer Beamter, denen zuvor eine Strafe auferlegt worden war, abgelehnt hat und dass diese Gewerkschaften ohne nähere Erläuterungen die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen über die Prüfung der Verdienste dieser Beamten nicht hinreichend klar seien, nicht, dass die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall mit dem Ziel erlassen wurde, dem Kläger eine Strafe aufzuerlegen, und nicht auf der Grundlage einer Abwägung der Verdienste gemäß Art. 45 des Statuts.

31      Drittens genügt zu dem Vorbringen des Klägers, er habe „genügend relevante und übereinstimmende Indizien“ vorgebracht, um nachzuweisen, dass die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste gemäß Art. 45 des Statuts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, die Feststellung, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend genau formuliert wurde, um seine Begründetheit prüfen zu können.

32      Daraus folgt, dass weder die Verletzung des Art. 45 des Statuts noch die des Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts und des Grundsatzes ne bis in idem noch der Befugnismissbrauch, von dem der Verfahrensmissbrauch nur eine Ausformung ist (Urteil vom 2. April 1998, Apostolidis/Gerichtshof, T‑86/97, EU:T:1998:71‚ Rn. 84), im vorliegenden Fall nachgewiesen ist.

33      Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Der Kläger trägt nämlich vor, dass der Umstand, dass die Anstellungsbehörde ihn mit einer Strafe belegt habe, indem sie seine Beförderung abgelehnt habe, es dieser zum einen ermögliche, unter Verletzung des Rechtssicherheitsgrundsatzes „die Blockade [seiner] beruflichen Laufbahn“ nicht zeitlich zu begrenzen, und ihm zum anderen sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf genommen habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, „die volle Wirkung, die [die Anstellungsbehörde]“ der Entscheidung vom 23. März 2016 „beilegen wollte“, anzufechten.

34      Es genügt jedoch die Feststellung, dass die oben in Rn. 33 genannten Argumente auf einer fehlerhaften Prämisse beruhen, nämlich der, dass die angefochtene Entscheidung eine Strafe darstellt, was aber, wie oben unter Rn. 27 ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde.

35      Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Entscheidung zu einer unbeschränkten und willkürlichen Blockade der beruflichen Laufbahn des Klägers unter Verstoß gegen den Rechtssicherheitsgrundsatz führt. Die Anstellungsbehörde hat nämlich zum einen eine am 23. März 2016, d. h., in dem unmittelbar dem Beförderungsverfahren 2017 vorausgehenden Jahr, erlassene Entscheidung über die Verhängung einer Strafe berücksichtigt. Zum anderen verhindert die angefochtene Entscheidung nicht, dass der Kläger gegebenenfalls in einem späteren Beförderungsverfahren befördert werden kann, was im Übrigen im Beförderungsverfahren 2018 der Fall war.

36      Somit ist der einzige Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Daher sind der Antrag des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und infolgedessen seine Anträge zum einen auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 7 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 und zum anderen auf Ersatz des ihm angeblich aufgrund des Erlasses der fraglichen Entscheidung entstandenen Schadens, zurückzuweisen.

 Kosten

37      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      YL trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.


1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.