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Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 5. November 2020 – Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej reprezentowany przez Generalnego Dyrektora Dróg Krajowych i Autostrad/TOTO S.p.A – Costruzioni Generali, Vianini Lavori S.p.A

(Rechtssache C-581/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej reprezentowany przez Generalnego Dyrektora Dróg Krajowych i Autostrad

Beschwerdegegnerinnen: TOTO S.p.A – Costruzioni Generali, Vianini Lavori S.p.A

Vorlagefragen

Ist Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/121 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass ein Verfahren wie das im vorliegenden Vorlagebeschluss beschriebene zur Gänze oder teilweise als eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist?

Ist nach Ausübung des Rechts, einen Antrag auf Anordnung von einstweiligen Maßnahmen/Sicherungsmaßnahmen zu stellen, über den das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, bereits entschieden hat, das mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf derselben Grundlage und nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates angerufene Gericht ab dem Zeitpunkt, in dem Nachweise vorgelegt werden, dass das Gericht der Hauptsache hierzu eine Entscheidung erlassen hat, für nicht zuständig zu erachten?

Falls sich aus den Antworten auf die ersten zwei Vorlagefragen ergibt, dass das mit einem Antrag nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates angerufene Gericht zuständig ist, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates autonom auszulegen? Soll eine Vorschrift unangewendet gelassen werden, die in einem Fall wie dem vorliegenden die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gegen eine öffentliche Einrichtung nicht zulässt?

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1     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).