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Klage, eingereicht am 19. April 2024 – Cortex Havacilik ve Turizm Ticaret/Kommission

(Rechtssache T-213/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cortex Havacilik ve Turizm Ticaret AŞ (Kepez, Türkei) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Antonini, Rechtsanwältin E. Monard, Rechtsanwalt B. Maniatis und Rechtsanwältin E. Zachari)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission, mit dem in Bezug auf die von ihr betriebenen Luftfahrzeuge ein auf die Art. 3d und 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 20141 in geänderter Fassung sowie auf Art. 4e Abs. 1 und Art. 8 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 20142 gestütztes Lande-, Start- und Überflugverbot verfügt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Die Kommission habe gegen Art. 3d Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 und Art. 4e Abs. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP verstoßen sowie diese Vorschriften falsch ausgelegt und angewandt, als sie das Flugverbot gegen die Klägerin verhängt habe. Erstens entbehre der angefochtene Beschluss jeder tatsächlichen Grundlage. Zweitens gebe es für diesen Beschluss keinerlei Rechtsgrundlage. Außerdem sei es unmöglich, sich zugleich auf Art. 3d Abs. 1 und auf Art. 12 der Verordnung Nr. 833/2014 zu stützen, da diese Vorschriften unterschiedlicher Natur seien.

Die Kommission habe gegen Art. 12 der Verordnung Nr. 833/2014 und Art. 4e Abs. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP verstoßen sowie diese Vorschriften falsch ausgelegt und angewandt, als sie das Flugverbot gegen die Klägerin verhängt habe. Erstens biete diese Vorschrift der Kommission keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über ein Flugverbot. Zweitens habe die Klägerin nicht gegen Art. 12 verstoßen. Drittens sei es rechtlich unmöglich, sich zugleich auf Art. 12 und auf Art. 3d Abs. 1 zu stützen.

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin, insbesondere das Recht auf Anhörung, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, die Unschuldsvermutung und das Recht auf eine gute Verwaltung, verletzt, indem sie es versäumt habe, der Klägerin Gründe oder Beweise zu übermitteln, die den angefochtenen Beschluss gestützt hätten, und indem sie der Klägerin jede nennenswerte Gelegenheit vorenthalten habe, sich zum Flugverbot zu äußern.

Die Kommission habe die Grundrechte der Klägerin, insbesondere die unternehmerische Freiheit und das Recht auf Wahrung des Ansehens, verletzt sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie ein Flugverbot gegen die Klägerin verhängt habe, ohne über eine (substantiiert dargelegte) Rechtsgrundlage zu verfügen und ohne der Klägerin Verfahrensgarantien zu gewähren.

Die Kommission scheine mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ihre Befugnisse überschritten zu haben. Sie habe ohne Rechtsgrundlage, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und jenseits ihrer Zuständigkeiten gehandelt, womit sie auch gegen die im EUV verankerten Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität verstoßen habe.

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1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1).

1 Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13).