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Urteil des Gerichts vom 13. April 2011 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-576/08)1

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an Bedürftige - Verordnung [EG] Nr. 983/2008 HYPERLINK "http://hermes.curia.eu.int:8080/cGTi/html/CelexUrl.html?command=DocNumber&lg=fr&source=Celex&numdoc=32008R0983&lg_dest=de" - Programm zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 für das Verteilungsprogramm zu verbuchen sind - Beschaffung auf dem Markt - Nichtigkeitsklage)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Lumma und B. Klein, sodann M. Lumma, B. Klein, T. Henze und N. Graf Vitzthum)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und A. Szmytkowska)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, K. Petkovska, S. Johannesson und A. Engman)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: B. Plaza Cruz), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Cabouat), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Bruni als Bevollmächtigte, sodann P. Gentili, avvocato dello Stato) und Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dowgielewicz, sodann M. Szpunar und schließlich M. Szpunar, B. Majczyna und M. Drwiecki)

Gegenstand

Antrag auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind (ABl. L 268, S. 3)

Tenor

Art. 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind, werden für nichtig erklärt.

Die Nichtigerklärung von Art. 2 und Anhang II der Verordnung Nr. 983/2008 beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der bereits vorgenommenen Beteiligungen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Bundesrepublik Deutschland.

Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Polen und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 55 vom 7.3.2009.