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Urteil des Gerichts vom 17. März 2015 – Pollmeier Massivholz/Kommission

(Rechtssache T-466/12)1

(Staatliche Beihilfen – Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen – Nichtigkeitsklage – Schreiben an die Beschwerdeführer – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Berechnung des Beihilfeelements der staatlichen Bürgschaften – Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften – Unternehmen in Schwierigkeiten – Verkauf eines staatlichen Grundstücks – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pollmeier Massivholz (Creuzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Heithecker und F. von Alemann, dann Rechtsanwalt J. Heithecker)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und C. Urraca Caviedes)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Land Hessen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und P. Melcher)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008)6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, und der Entscheidung zum Beihilfeverfahren CP 195/2007 – Abalon Hardwood Hessen GmbH, die in dem Schreiben D/55056 der Kommission vom 15. Dezember 2008 enthalten sein soll

Tenor

Die Entscheidung K(2008)6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die vom Land Hessen gewährten staatlichen Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und vier Fünftel der Kosten des Landes Hessen.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Pollmeier Massivholz.

Das Land Hessen trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

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1     ABl. C 129 vom 6.6.2009.