BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
14. Juni 2021(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-287/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Beschluss vom 28. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2021, in dem Verfahren
FC
gegen
FTI Touristik GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 20. Mai 2021, der am 2. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesgericht Salzburg (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-287/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften