Language of document : ECLI:EU:T:2010:521





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – Bianchin/HABM – Grotto (GASOLINE)

(Rechtssache T-380/09)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke GASOLINE – Ältere Gemeinschaftsbildmarke GAS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 17)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Möglichkeit einer bildlichen Ähnlichkeit zwischen einer Bild- und einer Wortmarke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 34)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 28, 30, 42, 52)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Juli 2009 (Sache R 1455/2008‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Grotto SpA und Luciano Bianchin

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke GASOLINE für Waren der Klasse 9 – Gemeinschaftsmarke Nr. 2901064

Inhaber der Gemeinschaftsmarke:

Luciano Bianchin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Grotto SpA

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:

Italienische Bildmarke mit dem Wortbestandteil GAS (keep it simple.) (eingetragen unter den Nrn. 959343 und 876729) u. a. für Waren der Klasse 9 und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil GAS (Nr. 2867463) für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Dem Antrag auf Nichtigerklärung der fraglichen Gemeinschaftsmarke wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Luciano Bianchin trägt die Kosten.