Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011 – Ergo Versicherungsgruppe/HABM – DeguDent (ERGO)
(Rechtssache T‑382/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO – Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarke CERGO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verpflichtung, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden – Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer – Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28, 61-62, 66)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DeguDent GmbH und der Ergo Versicherungsgruppe AG |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008‑4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die bei ihr eingelegte Beschwerde in Bezug auf die Waren der Klasse 5 zu entscheiden. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die Ergo Versicherungsgruppe AG, die DeguDent GmbH und das HABM tragen jeweils die eigenen Kosten. |