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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Gregorio Valero Jordano gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. September 2004

(Rechtssache T-385/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Gregorio Valero Jordano, wohnhaft in Brüssel, hat am 20. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Massimo Merola und Isabelle van Schendel.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes, ihm für das Beförderungsjahr 2003 einen einzigen Prioritätspunkt zuzuteilen, wie sich aus dem Datenverarbeitungssystem Sysper 2 ergibt, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihm für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkten zuzuteilen, wie sich aus dem Datenverarbeitungssystem Sysper 2 ergibt, die im Einklang mit den Beförderungsausschüssen aufgestellte in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichte Rangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Haushaltsjahr 2003, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichte Liste der im Haushaltsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und die Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Zuteilung eines Prioritätspunkts im Beurteilungsjahr 2003 und gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, ihn in diesem Haushaltsjahr nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern.

Zur Stützung seiner Ansprüche macht er zunächst geltend, dass es nach Artikel 45 des Statuts erforderlich sei, dass die Verdienste das bestimmende Kriterium für die Zuteilung von Prioritätspunkten der Generaldirektion und für die Beförderung seien. Bei dem im vorliegenden Verfahren beanstandeten System würden die Beförderungen durch die Vergabe von Prioritätspunkten auf Vorschlag jeder Generaldirektion oder des Beförderungsausschusses bestimmt, ohne dass eine Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten in jeder Dienstaltersstufe vorgenommen werde. Folglich verstießen die Artikel 6, 8 und 10 des Beschlusses der Kommission vom 26. April 2002 zur Annahme Allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (ADB) gegen Artikel 45 des Statuts. Zudem würden diese Vorschriften, indem sie jeder Generaldirektion eine einheitliche Quote an Punkten für jeden Beamten zuwiesen, die Anstellungsbehörde daran hindern, diese Abwägung vorzunehmen.

Die angefochtenen Entscheidungen seien das Ergebnis der vom Juristischen Dienst aufgestellten Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten, die dazu führten, dass diese Punkte vorrangig an die Beamten mit dem höchsten Dienstalter in der jeweiligen Besoldungsgruppe unabhängig von ihren Verdiensten vergeben würden. Eine solche Vorgehensweise stelle einen Ermessensmissbrauch dar, da sie auf die Beförderung einer größtmöglichen Anzahl und die Vorbereitung der Beförderungen für die kommenden Jahre gerichtet sei, was ein anderes Ziel als das vom Statut vorgesehene, die Auszeichnung für Verdienste, sei.

Der Kläger beruft sich außerdem auf zwei Verfahrensfehler, da über die Vergabe der betreffenden Prioritätspunkte ohne einen Vorschlag der Direktion des Juristischen Dienstes und unter Verstoß gegen die Begründungspflicht entschieden worden sei.

Der Kläger macht auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn sowie die Rechtswidrigkeit der Artikel 9, 12 Absatz 3 und 13 ADB geltend.

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