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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2006 - Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-382/04)1

(Zollunion − Reispapier aus Vietnam − Erlass der Einfuhrabgaben − Billigkeitsklausel − Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 − Irrtum der Zollbehörden − Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit − Grundsatz der Gleichbehandlung − Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung − Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV (Landgraaf, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. de Bie)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: X. Lewis im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2004 (REM 19/2002), mit der festgestellt wird, dass der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 6 vom 8.1.2005.