Language of document : ECLI:EU:T:2005:466





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2005 − RB Square Holdings Spain/HABM – Unelko (clean x)

(Rechtssache T-384/04)

„Gemeinschaftsmarke – Bildmarke mit dem Wortelement ‚clean x‘ – Widerspruch des Inhabers älterer nationaler Wort- und Bildmarken CLEN – Zurückweisung des Widerspruchs – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortelement „clean x“ und Wort- und Bildmarke CLEN (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 48)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2004 (Sache R 652/2002‑4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der RB Square Holdings Spain SL und der Unelko NV

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Unelko NV

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „clean x“ – Anmeldung Nr. 222471 für Waren der Klasse 3 (Bleichmittel usw.)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

RB Square Holdings Spain SL

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wort- und Bildmarke „CLEN“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.