Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 16. Juni 2022 – Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou (ΕΟPPEP)/Εlliniko Dimosio

(Rechtssache C-404/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou (ΕΟPPEP)

Beklagter: Εlliniko Dimosio

Vorlagefragen

1.    a)     Was ist unter einem Unternehmen, das eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt, im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/14/ΕG1 zu verstehen?

b)     Fallen unter diesen Begriff juristische Personen des Privatrechts wie der EOPPEP, der in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit für die Zertifizierung von Berufsbildungseinrichtungen als juristische Person des öffentlichen Rechts handelt und hoheitliche Befugnisse ausübt, wenn (i) sich bei einigen seiner Tätigkeiten, insbesondere der Erbringung verschiedenster Dienstleistungen der Berufsberatung für die zuständigen Stellen der Ministerien, Zentren und Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, Unternehmen sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen (Art. 14 Abs. 2 Buchst. ib des Gesetzes 4115/2013, Aʼ 24), wie sich aus der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Buchst. ie dieses Gesetzes über die Festlegung der Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen der Beratung und der Berufsberatung durch natürliche und juristische Personen im Inland ergibt, nicht ausschließen lässt, dass es einen Markt gibt, auf dem Handelsunternehmen tätig sind, die mit dem Kläger im Wettbewerb stehen, und ii) zu den Ressourcen des Klägers nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes die Einnahmen aus der Ausübung von Tätigkeiten und der Erbringung von Dienstleistungen entweder im Auftrag des Ministers oder für Dritte wie insbesondere öffentliche Einrichtungen, nationale und internationale Organisationen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Privatrechts und Private zählen, während (iii) für seine sonstigen Dienstleistungen nach Art. 20 des Gesetzes 4115/2013 Gebühren zu entrichten sind?

c)     Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Belang, dass von den verschiedenen Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes 4115/2013) der juristischen Person des Privatrechts mutmaßlich nur einige in einem Marktumfeld ausgeübt werden, und, wenn ja, reicht es aus, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat (Art. 14 Abs. 2 Buchst. ib und Art. 23 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes 4115/2013), dass diese juristische Person zumindest teilweise als Marktteilnehmer agieren soll, oder muss nachgewiesen werden, dass sie in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich in einem Marktumfeld handelt?

2.    a)     Was ist unter „Beschäftigungssituation“, „Beschäftigungsstruktur“ und „wahrscheinlicher Beschäftigungsentwicklung“ im Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/14/EG, bezüglich deren eine Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer besteht, zu verstehen?

b)     Fällt es unter diese Begriffe, wenn im Anschluss an die Annahme der Geschäftsordnung der juristischen Person, hier des EOPPEP, Angestellte von Führungspositionen, in die sie nach der Verschmelzung der juristischen Personen des Privatrechts EKEPIS und EPEP mit dem EOPPEP vorläufig ernannt wurden, entbunden werden, ohne dass diese Stellen durch die Geschäftsordnung aufgehoben worden wären, mit der Folge, dass die Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor deren Entbindung von ihren jeweiligen Aufgaben begründet wird?

c)     Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Belang, (i) ob die Entbindung des Arbeitnehmers von der Führungsposition unter Hinweis darauf erfolgte, dass der ordnungsgemäße Betrieb der juristischen Person gewährleistet und deren dienstlichen Belangen Rechnung getragen werden solle, damit sie die mit ihrer Gründung verfolgten Ziele erreichen könne, oder ob sie wegen unzureichender Erfüllung seiner Aufgaben als geschäftsführender Leiter erfolgte, (ii) dass die von den Führungspositionen entbundenen Angestellten weiterhin bei der juristischen Person beschäftigt waren oder iii) dass durch denselben Beschluss des zuständigen Organs der juristischen Person über die Entbindung von Angestellten von Führungspositionen andere Personen vorläufig auf Führungspositionen ernannt wurden?

____________

1     Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. 2002, L 80, S. 29).