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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Juli 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Athinon – Griechenland) – Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou (Eoppep)/Elliniko

(Rechtssache C-404/221 , Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer – Richtlinie 2002/14/EG – Anwendungsbereich – Begriff ‚Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt‘ – Juristische Person des Privatrechts im öffentlichen Sektor – Abberufung von auf leitende Posten ernannte Arbeitnehmer – Keine vorherige Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou (Eoppep)

Beklagter: Elliniko Dimosio

Tenor

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft

ist dahin auszulegen, dass

diese Bestimmung eine juristische Person des Privatrechts erfassen kann, die wie eine Person des öffentlichen Rechts handelt und unter hoheitliche Befugnisse fallende Tätigkeiten ausübt, sofern sie im Übrigen Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, die mit von Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen in Wettbewerb stehen.

Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/14

ist dahin auszulegen, dass

die dort vorgesehene Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung auf den Wechsel der Stelle bei einer kleinen Anzahl von geschäftsführend auf leitende Positionen ernannten Arbeitnehmern keine Anwendung findet, wenn dieser Wechsel nicht geeignet ist, die Beschäftigungssituation, die Beschäftigungsstruktur und die wahrscheinliche Beschäftigungsentwicklung in dem betreffenden Unternehmen zu beeinträchtigen oder die Beschäftigung allgemein zu bedrohen.

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1     ABl. C 359 vom 19.9.2022.