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Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 – Heli-Flight/EASA

(Rechtssache T-102/13)1

(Zivilluftfahrt – Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66 – Ablehnende Entscheidung der EASA – Nichtigkeitsklage – Umfang der Kontrolle durch die Beschwerdekammer – Umfang der Kontrolle durch das Gericht – Untätigkeitsklage – Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heli-Flight GmbH & Co. KG (Reichelsheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kittner)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Masing und C. Eckart)

Gegenstand

Erstens, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EASA vom 13. Januar 2012, mit der der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66 (Serien-Nr. 0034) abgelehnt wurde, und zweitens Klage auf Feststellung der Untätigkeit der EASA bezüglich der Bearbeitung der Anträge der Klägerin vom 11. Juli 2011 und vom 10. Januar 2012 in Bezug auf diesen Hubschrauber und drittens Ersatz des Schadens durch die EASA, der der Klägerin aufgrund dieser Ablehnungsentscheidung und dieser behaupteten Untätigkeit entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Heli-Flight GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

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1     ABl. C 123 vom 27.4.2013.