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Klage, eingereicht am 29. April 2020 – Watson/Parlament

(Rechtssache T-245/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Graham R. Watson (Edinburgh, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Grosjean)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

soweit erforderlich, als verfahrensleitende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Beweisaufnahme in der vorliegenden Rechtssache dem Europäischen Parlament aufzugeben, die vom juristischen Dienst des Europäischen Parlaments abgegebenen Stellungnahmen vorzulegen, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 (ohne dass es auf das genaue Datum ankäme, aber jedenfalls vor Annahme des Beschlusses des Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments [2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8]) erlassen worden sein sollen;

die angefochtene individuelle Entscheidung, die dem Kläger vom Referat „Gehälter und soziale Rechte der Abgeordneten“ der Generaldirektion des Europäischen Parlaments für Finanzen zugestellt wurde und die den Anspruch des Klägers auf sein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt betrifft, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, soweit mit dieser Entscheidung die mit dem oben genannten Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Anhebung des Bezugsalters für das dem Kläger geschuldete zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt ab dem 1. Januar 2019 von 63 auf 65 Jahren umgesetzt wurde;

den oben genannten Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 gemäß Art. 277 AEUV für nichtig bzw. für unanwendbar zu erklären, soweit mit diesem Beschluss Art. 76 der Durchführungsbestimmungen geändert wird, und konkret, soweit mit diesem Beschluss das Bezugsalter für das ab dem 1. Januar 2019 fällige zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt angehoben wird;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund wird die sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums gerügt:

Zum einen sei der Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 (im Folgenden: Beschluss des Präsidiums) unter Verstoß gegen das mit Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 angenommene Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, 2005/684/EG, Euratom, (ABl. 2005, L 262, S. 1) (im Folgenden: Statut) ergangen. Der Beschluss des Präsidiums verstoße u. a. gegen die Bestimmungen von Art. 27 des Statuts, der die Beibehaltung der „erworbenen Rechte“ und „Anwartschaften“ vorschreibe.

Zum anderen werde mit dem Beschluss des Präsidiums eine Abgabe geschaffen, indem eine besondere Abgabe, die sich auf 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts belaufe, eingeführt werde, obwohl die Schaffung einer Abgabe nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums gemäß Art. 223 Abs. 2 AEUV falle.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen wesentliche Formerfordernisse gerügt:

Zum einen habe das Präsidium bei der Annahme seines Beschlusses die in Art. 223 AEUV vorgesehenen Vorschriften nicht beachtet.

Zum anderen sei der Beschluss des Präsidiums unzureichend begründet und es werde gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Begründungspflicht verstoßen.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen „erworbene Rechte“ und „Anwartschaften“ sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt:

Zum einen verstoße der Beschluss des Präsidiums gegen die „erworbenen Rechte“ und „Anwartschaften“, die sich sowohl aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch aus dem Statut ergäben, das ausdrücklich vorschreibe, dass diese „in vollem Umfang“ erhalten blieben (Art. 27).

Zum anderen verstoße der Beschluss des Präsidiums gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung gerügt:

Zum einen sei die Verletzung der Rechte des Klägers im Verhältnis zu den mit dem Beschluss des Präsidiums verfolgten Zielen unverhältnismäßig.

Zum anderen müsse der Beschluss des Präsidiums wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung für unanwendbar erklärt werden.

Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Fehlen von Übergangsmaßnahmen gerügt:

Zum einen verstoße der Beschluss des Präsidiums gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da dieser Beschluss zu Unrecht Rückwirkung entfalte.

Zum anderen werde mit dem Beschluss des Präsidiums der Grundsatz der Rechtssicherheit verkannt, da in diesem Beschluss keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen worden seien.

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