Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Poznaniu (Polen), eingereicht am 26. November 2020 – W. J./ L. J. und J. J., vertreten durch die gesetzliche Vertreterin A. P.
(Rechtssache C-644/20)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Poznaniu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: W. J.
Berufungsbeklagte: L. J. und J. J., vertreten durch die gesetzliche Vertreterin A. P.
Vorlagefrage
Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das die Europäische Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 20091 genehmigt hat, dahin auszulegen, dass die berechtigte Person, bei der er sich um ein Kind handelt, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat begründen kann, in dem sie widerrechtlich zurückgehalten wurde, wenn ein Gericht die Rückgabe der berechtigten Person in den Staat angeordnet hat, in dem sie unmittelbar vor dem widerrechtlichen Zurückhalten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte?
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1 ABl. 2009, L 331, S. 17.