Language of document : ECLI:EU:T:2009:254

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

8. Juli 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A. – Ältere nationale Wortmarke PROMINA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑71/08

Promat GmbH mit Sitz in Ratingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin S. Beckmann, dann Rechtsanwalt H. Alt,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch zunächst A. Poch, dann G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Prosima Comercial, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2007 (Sache R 574/2007‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Promat GmbH und der Prosima Comercial, SA,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters K. O’Higgins,

Kanzlerin: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Oktober 2001 meldete die Prosima Comercial, SA, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2         Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um folgende Bildmarke:

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3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 11, 16, 17, 20, 22, 35 bis 39, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 66/2002 vom 19. August 2002 veröffentlicht.

5        Am 15. November 2002 erhob die Klägerin, die Promat GmbH, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch. Der Widerspruch stützte sich auf die am 9. Juli 1968 eingetragene und zuletzt am 1. März 1997 verlängerte deutsche Marke PROMINA für „Feuerschutz- und Isolierplatten auf mineralischer Basis“ in Klasse 7 (sodann laut der Entscheidung der Beschwerdekammer und auf Antrag der Klägerin reklassifiziert in Klasse 17).

6        Der Widerspruch richtete sich gegen einen Teil der von der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfassten Waren, nämlich „Verpackungsmaterial (Polster) aus Gummi oder Kunststoff, Packungs- und Isoliermaterial“ der Klasse 17. Begründet wurde der Widerspruch mit Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009).

7        Mit Entscheidung vom 31. Januar 2005 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass keine Verwechslungsgefahr bestehen könne, weil die in Rede stehenden Marken nicht ähnlich seien. Sie führte keinen Vergleich zwischen den betreffenden Waren durch.

8        Am 31. März 2005 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) eine Beschwerde beim HABM ein.

9        Mit Entscheidung vom 22. Februar 2006 hob die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung mit der Begründung auf, dass die Widerspruchsabteilung angesichts der schriftbildlichen und phonetischen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Marken einen Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Waren anstellen hätte müssen, um beurteilen zu können, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehen könne.

10      Am 19. Februar 2007 erließ die Widerspruchsabteilung unter Berücksichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 22. Februar 2006 eine neuerliche Entscheidung, mit der sie den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückwies, dass die einander gegenüberstehenden Waren unterschiedlich seien. Die Ähnlichkeit der Waren sei jedoch eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr.

11      Am 13. April 2007 legte die Klägerin beim HABM gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 ein.

12      Mit Entscheidung vom 27. November 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die in Rede stehenden Waren, obwohl sie alle der Klasse 17 angehörten, wegen ihres Zwecks, ihrer stofflichen Beschaffenheit und des angesprochenen Verbrauchers keine Ähnlichkeit aufwiesen.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

15      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

 Vorbringen der Parteien

16      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die in Rede stehenden Waren identisch oder zumindest sehr ähnlich seien. Das von der angemeldeten Marke erfasste „Isoliermaterial“ schließe auch Waren ein, die von der älteren Marke gedeckt seien, nämlich „Feuerschutz- und Isolierplatten auf mineralischer Basis“. Diese Waren wiesen denselben Zweck und dieselbe Natur auf, zielten auf dieselben Verkehrskreise ab und würden auch über dieselben Vertriebswege verkauft. Nach Auffassung der Klägerin besteht daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken.

17      Das Vorbringen der Klägerin wird vom HABM bestritten.

 Würdigung durch das Gericht

18      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Ferner gehören zu den älteren Marken nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii der Verordnung Nr. 207/2009) die in einem Mitgliedstaat angemeldeter Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 25; siehe auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17).

20      Das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM und Cornu, C‑108/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Beurteilung von einer Vielzahl von Umständen abhängt, insbesondere vom Bekanntheitsgrad, den die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auf dem Markt genießt, der gedanklichen Verbindung, die das gebrauchte oder eingetragene Zeichen zu der Marke hervorrufen kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.

21      Da die ältere Marke eine deutsche Marke ist, setzen sich die relevanten Verkehrskreise aus den deutschen Verbrauchern zusammen.

22      Außerdem geht aus der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 18 und 20) hervor, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die relevanten Verkehrskreise aus Fachleuten bestünden.

 Zum Vergleich der Waren

23      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen, wobei zu diesen Faktoren insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren gehören (Urteile des Gerichts vom 4. November 2003, Díaz/HABM – Granjas Castelló [CASTILLO], T‑85/02, Slg. 2003, II‑4835, Randnr. 32, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 33). Auch andere Faktoren, wie etwa die Vertriebswege der betroffenen Waren, können berücksichtigt werden (siehe in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2005, II‑1401, Randnr. 53).

24      Nach Regel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung dient die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen ausschließlich Verwaltungszwecken. Daher dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen werden, weil sie derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation zugeordnet werden.

25      Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

26      Für die Prüfung der Warenähnlichkeit sind die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren „Verpackungsmaterial (Polster) aus Gummi oder Kunststoff, Packungs- und Isoliermaterial“ und die von der älteren Marke erfassten Waren „Feuerschutz- und Isolierplatten auf mineralischer Basis“ miteinander zu vergleichen.

27      Die Beschwerdekammer befand in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung, dass die betreffenden Waren verschieden seien.

28      In Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zu Recht fest, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 17 um Materialien handele, die zum Ausfüllen einer Box, einer Verpackung oder eines Containers bestimmt seien, um den Schutz der darin enthaltenen Waren zu gewährleisten. Sie dienten dazu, Stöße abzudämpfen und ruckartige Bewegungen auszugleichen, um jegliche Beschädigung der von ihnen geschützten Waren zu verhindern, und sie hätten auch den Zweck, die Waren gegen schädliche Umwelteinflüsse wie Schimmel, Kälte und Hitze zu schützen. Jedoch dienten sie nicht als Barriere gegen Hitze oder Feuer. Die Gefahr, dass die Waren und ihre Verpackung hohen Temperaturen, wie sie bei Feuer oder Explosionen herrschten, ausgesetzt seien, werde auf diesem Gebiet selten berücksichtigt.

29      In der mündlichen Verhandlung hat das HABM darauf aufmerksam gemacht, dass das Warenverzeichnis der Anmeldung in der Sprache der Eintragung, nämlich Spanisch, wesentlich beschränkter sei als in anderen Sprachen. Tatsächlich zielt die spanische Fassung der Anmeldung auf Packungsmaterial mit Werg und Isoliermaterial ab. Das Warenverzeichnis gibt also den Stoff an, der für das Verpacken dienen soll. Insoweit ist festzustellen, dass Werg entflammbares Material ist und im Gegensatz zu Feuerschutz- und Isolierplatten nicht dem Schutz gegen Feuer dient.

30      Hingegen werden die von der älteren Marke erfassten Waren, nämlich „Feuerschutz- und Isolierplatten auf mineralischer Basis“, in Bereichen verwendet, die Feuer, Flammen oder extremer Hitze ausgesetzt sind. Sie sollen die Wärmeleitung verhindern und werden im Inneren von Hochöfen, Öfen und Maschinen, die durch Verbrennung von Brennmaterialien betrieben werden, angebracht. Nach den Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung können sie auch dazu dienen, gegen Feuchtigkeit zu schützen oder Lärm und Stöße abzudämpfen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Ware infolge ihrer Eigenart weltweit nur von wenigen Unternehmen hergestellt werden.

31      Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Verwendungszweck der beiden Warenarten somit unterschiedlich ist. Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren sind eng an den Vertrieb und den Transport von Waren gekoppelte Verpackungswaren, während es sich bei den von der älteren Marke erfassten Waren um Baumaterialien handelt, die die Ausbreitung von Feuer, Lärm und Feuchtigkeit verhindern sollen.

32      Die in Rede stehenden Waren sind auch, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, ihrer Art, den Vertriebswegen und den betroffenen Verbrauchern nach verschieden. Insbesondere sind die von der angemeldeten Marke erfassten Waren aus Gummi, aus Kunststoff oder ähnlichem Material oder aus Werg, wohingegen die von der älteren Marke erfassten Erzeugnisse aus einem viel widerstandsfähigeren Material, nämlich Mineralfasern, bestehen. Diese Erzeugnisse werden dadurch hergestellt, dass Steine bei sehr hoher Temperatur erhitzt und anschließend durch sehr starken Luftzug zu Fasern verarbeitet werden.

33      Auch wenn, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, Mineralfasern und Werg denselben Ursprung haben können, genügt dies nicht, um die Ähnlichkeit der betreffenden Waren festzustellen. Die bloße Tatsache, dass ein Produkt als Einzelteil, Zubehör oder Komponente einer anderen Ware verwendet wird, reicht nicht als Beweis dafür aus, dass die diese Komponenten enthaltenden Endprodukte einander ähnlich sind (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange [MOBILIX], T‑336/03, Slg. 2005, II‑4667, Randnr. 61).

34      Darüber hinaus werden die in Rede stehenden Waren grundsätzlich weder von denselben Händlern vertrieben noch in denselben Geschäften verkauft. Auch wenn die im Wesentlichen beim Bau verwendeten Feuerschutz- und Isolierplatten auf mineralischer Basis in Baumärkten verkauft werden, gilt dies nicht für die Industrieprodukte der angemeldeten Marke, die allgemein in großen Mengen, z. B. in Form von Rollen, verkauft werden. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Werg, das zur Isolation von Gegenständen wie etwa Sanitärartikeln dient und bei ihrer Verpackung zum Zweck des Transports und Vertriebs zum Einsatz kommt, in einem Baumarkt verkauft wird. Dennoch hat die Beschwerdekammer zu Recht angemerkt, dass die Möglichkeit, dass eine Privatperson, die Gegenstände für den Versand verpacken möchte, in Ausnahmefällen Werg für Verpackungszwecke in einem Baumarkt erwerben kann, keineswegs die Ähnlichkeit dieser Waren begründet.

35      Schließlich sind die betroffenen Verbraucher verschieden, da die angemeldete Marke Material zur Verpackung von Waren für ihren Transport erfasst, während sich die ältere Marke auf Baumaterialien, nämlich Spezialplatten zum Schutz gegen Hitze, Feuer, Lärm und Feuchtigkeit, bezieht. Wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 18 und 20 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführte, werden die von der angemeldeten Marke erfassten Waren etwa von dem Leiter eines mit Verpackung und Lieferung von Waren betrauten Logistikunternehmens gekauft, die Waren der älteren Marke hingegen von einem Bautechniker oder Ingenieur.

36      Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, das von der angemeldeten Marke erfasste „Isoliermaterial“ stünde in Zusammenhang mit „Verpackungsmaterial“, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer einen solchen Zusammenhang keineswegs geschaffen hat. In Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer lediglich fest, dass das von der angemeldeten Marke erfasste „Isoliermaterial“ keine „Unterkategorie“ der Waren der Klägerin sei, da es zu einer anderen Form von Verpackungsmaterial zähle, die dazu diene, eine Ware während ihres Transports in der gewünschten Temperatur zu halten, wie aus der Beschreibung der betroffenen Produkte hervorgehe. Wie nämlich bereits oben in den Randnrn. 28 bis 32 festgestellt worden ist, liegt der Verwendungszweck der Waren der angemeldeten Marke in der an den Transport gekoppelten Verpackung, der der Waren der älteren Marke hingegen im Bereich des Bauwesens.

37      Es ist darauf hinzuweisen, dass die einzige Ähnlichkeit zwischen „Feuerschutz- und Isolierplatten auf mineralischer Basis“ und „Isoliermaterial“ im Wortbestandteil „Isolier-“ besteht, der in der Bezeichnung beider Warenarten verwendet wird. Dieser Wortbestandteil hat im übrigen eine weite Bedeutung, denn er kann sowohl das Schützen gegen Hitze, Kälte oder Lärm beschreiben als auch das Isolieren eines Stromleiters. Das Verb „isolieren“ beschreibt auch das Trennen von den umliegenden Gegenständen.

38      Folgte man dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach ihre Waren der Verpackung dienen könnten, könnte jegliches Material als Isolierstoff dienen, weil es für ein Isolieren ausreicht, zwei Gegenstände voneinander trennen zu können. Dennoch ist es aufgrund der oben in den Randnrn. 30 und 31 beschriebenen Merkmale der von der älteren Marke erfassten Waren unwahrscheinlich, dass diese zu Zwecken der Verpackung verwendet werden.

39      Nach alledem ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Waren verschieden sind.

 Zur Verwechslungsgefahr

40      Nach ständiger Rechtsprechung setzt für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 eine Verwechslungsgefahr sowohl Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen als auch Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C‑106/03 P, Slg. 2004, I‑9573, Randnr. 51, und vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48).

41      Folglich bleibt es für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie Nr. 40/94 selbst bei Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen erforderlich, nachzuweisen, dass eine Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2007, Alecansan/ HABM, C‑196/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24, und Urteil vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T‑150/04, Slg. 2007, II‑2353, Randnr. 27).

42      Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren. Daher ist die Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken vorliegt, ohne dass eine Prüfung der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen notwendig wäre. Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen ist.

 Kosten

43      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Promat GmbH trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.