Language of document : ECLI:EU:T:2021:646


 


 



Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 –
AZ/Kommission

(Rechtssache T196/19)(1)

„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung Deutschlands zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012 2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel – Selektivität – Gleichbehandlung – Vertrauensschutz“

1.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Bekanntgabe – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Hilfscharakter – Rechtsakte, die nach einer normativen Bestimmung im Amtsblatt zu veröffentlichen sind – Beschluss der Kommission, mit dem ein förmliches Prüfverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen beendet wird – Klage einer Beteiligten, die nicht Adressatin des Beschlusses ist – Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an berechnete Frist

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verordnung Nr. 2015/1589 des Rates, Art. 9 und 32 Abs. 3)

(vgl. Rn. 35-38, 40)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Begriff „staatliche Mittel“ – Befreiung stromintensiver Verbraucher von Netzentgelten – Ausgleich der Erlösausfälle der Netzbetreiber durch die Einführung einer von den Letztverbrauchern oder Stromversorgern erhobenen Umlage – Einbeziehung – Voraussetzungen – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichgestellt werden kann – Staatliche Kontrolle über die Einnahmen aus der Umlage oder über die Verwalter dieser Einnahmen – Alternative Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 56-74, 77)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zurechenbare Gewährung einer Vergünstigung aus staatlichen Mitteln – Unter Verstoß gegen die nationalen Regelungen gewährte Beihilfe – Unbeachtlichkeit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 75, 76)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Begriff „staatliche Mittel“ – Befreiung stromintensiver Verbraucher von Netzentgelten – Ausgleich der Erlösausfälle der Netzbetreiber durch die Einführung einer von den Letztverbrauchern oder Stromversorgern erhobenen Umlage– Durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf diese Letztverbraucher abgewälzte Umlage – Umlage, die einer parafiskalischen Abgabe gleichgestellt werden kann – Unter den Begriff der staatlichen Beihilfen fallender Umlagemechanismus

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 78-98)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Begriff „staatliche Mittel“ – Befreiung stromintensiver Verbraucher von Netzentgelten – Ausgleich der Erlösausfälle der Netzbetreiber durch die Einführung einer von den Letztverbrauchern oder Stromversorgern erhobenen Umlage – Staatliche Kontrolle über den gesamten Mechanismus zur Erhebung der Umlage und zur Zuteilung der erwirtschafteten Gelder – Staatliche Kontrolle über die aus der Umlage erwirtschafteten Gelder – Unter den Begriff der staatlichen Beihilfen fallender Umlagemechanismus

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 99-114)

6.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Referenzsystem zur Bestimmung des Vorliegens eines Vorteils – Sachliche Abgrenzung – Kriterien – Ermittlung der allgemeinen oder „normalen“ Steuerregelung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 122-133)

7.      Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 108 AEUV gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Fehlen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen

(Art. 108 Abs. 3 AEUV)

(vgl. Rn. 148-155)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

AZ trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


1ABl. C 213 vom 24.6.2019.