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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Krakowie (Polen), eingereicht am 30. Januar 2024 – Alior Bank S.A./J.D.

(Rechtssache C-71/24, Alior Bank)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alior Bank S.A.

Beklagter: J.D.

Vorlagefragen

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG1 des Rates im Kontext des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und des Ziels dieser Richtlinie sowie im Licht von Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen2 dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, wonach in Verbraucherkreditverträgen, die nicht individuell zwischen dem Gewerbetreibenden (Kreditgeber) und dem Verbraucher (Kreditnehmer) ausgehandelt wurden, Klauseln aufgenommen werden, die eine Verzinsung nicht nur des Betrags vorsehen, der dem Verbraucher ausgezahlt wurde, sondern auch der zinsunabhängigen Kreditkosten (d. h. der Provisionen und anderer Gebühren, die kein Bestandteil des Kreditbetrags sind, der dem Verbraucher ausgezahlt wurde, jedoch den Gesamtbetrag bilden, den der Verbraucher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Verbraucherkreditvertrag zurückzahlen muss)?

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates im Kontext des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und des Ziels dieser Richtlinie sowie im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, wonach in Verbraucherkreditverträgen, die nicht individuell zwischen dem Gewerbetreibenden (Kreditgeber) und dem Verbraucher (Kreditnehmer) ausgehandelt wurden, Klauseln aufgenommen werden, die nur den Sollzinssatz und den als absoluten Betrag ausgedrückten Gesamtwert der kapitalisierten Zinsen offenlegen, die der Verbraucher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus diesem Vertrag zahlen muss, ohne dass der Verbraucher zugleich ausdrücklich darüber informiert wird, dass die Berechnungsgrundlage für die kapitalisierten Zinsen (ausgedrückt als absoluter Betrag) eine andere ist als der dem Verbraucher tatsächlich ausgezahlte Kreditbetrag, und insbesondere darüber, dass es sich dabei um die Summe des dem Verbraucher ausgezahlten Kreditbetrags und der zinsunabhängigen Kreditkosten (d. h. der Provisionen und anderer Gebühren, die kein Bestandteil des Kreditbetrags sind, der dem Verbraucher ausgezahlt wurde, jedoch den Gesamtbetrag bilden, den der Verbraucher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Verbraucherkreditvertrag zurückzahlen muss) handelt?

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1 ABl. 2008, L 133, S. 66.

1 ABl. 1993, L 95, S. 29.