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Klage, eingereicht am 30. Oktober 2006 - Mangazzù / Kommission

(Rechtssache F-126/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Salvatore Mangazzù (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die individuelle Entscheidung in Bezug auf einen Übergang vom Status eines Bediensteten auf Zeit zu dem eines Beamten, die in einer zum 1. Januar 2006 wirksam gewordenen und am 13. Januar 2006 mitgeteilten Ernennungsverfügung zum Ausdruck gekommen ist, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger nahm, nachdem er bei der Kommission einige Jahre als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 und anschließend der Besoldungsgruppe A*11 gearbeitet hatte, erfolgreich an dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/18/04 teil, das am 21. April 2004 veröffentlicht worden war und der Aufstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 diente. Infolgedessen wurde er als Beamter auf dieselbe Stelle ernannt, die er als Bediensteter auf Zeit innegehabt hatte, und nach Anhang XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen die Artikel 31 und 62 des Statuts sowie die Artikel 5 und 2 des Anhangs XIII des Statuts geltend.

Darüber hinaus rügt er einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte und den Grundsatz der Gleichbehandlung.

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