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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – Chatel/Rat

(Rechtssache F-91/14)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Vom Betroffenen angenommener auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Offensichtliche Unzulässigkeit – Art. 81 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zlata Chatel (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, M. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und E. Rebasti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 63.