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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 20. Dezember 2021 – C und CD

(Rechtssache C-804/21)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: C, CD

Antragsgegner: Syyttäjä

Vorlagefragen

Verlangt Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI1 in Verbindung mit Abs. 5 dieses Artikels, dass, wenn die Übergabe einer inhaftierten Person nicht fristgerecht erfolgt ist, die vollstreckende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses eine Entscheidung über einen neuen Übergabetermin fasst und das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt und die Voraussetzungen der Inhaftierung prüft, oder ist ein Verfahren, bei dem ein Gericht diese Fragen lediglich auf Antrag der Parteien prüft, auch mit dem Rahmenbeschluss vereinbar? Falls davon auszugehen ist, dass die Fristverlängerung ein Einschreiten der Justizbehörde erfordert: Folgt aus einem unterbliebenen Einschreiten zwingend, dass die sich aus dem Rahmenbeschluss ergebenden Fristen abgelaufen sind, so dass die inhaftierte Person aufgrund von Art. 23 Abs. 5 freizulassen ist?

Ist Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass auch rechtliche Hindernisse für die Übergabe, die sich aus dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ergeben, wie z. B. eine Untersagung der Vollstreckung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens oder das Recht des Asylbewerbers, sich bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag im Vollstreckungsstaat aufhalten zu können, als höhere Gewalt anzusehen sind?

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1     Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).