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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2021 von der Versobank AS gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-351/18 und T-584/18, Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB

(Rechtssache C-803/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Versobank AS (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission, Ukrselhosprom PCF LLC

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Beschlüsse der EZB vom 26. März 2018 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) und vom 17. Juli 2018 (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss) über den Entzug der Zulassung der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären;

soweit der Gerichtshof der Europäischen Union keine Entscheidung in der Sache treffen kann, die verbundenen Rechtssachen T-351/18 und T-584/18 zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Rechtssache T-351/18 in der Hauptsache erledigt sei, es habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die angebliche ex-tunc-Wirkung des zweiten angefochtenen Beschlusses gegen Art. 263 AEUV verstoße, und es habe zu Unrecht angenommen, dass die Rechtsmittelführerin kein Interesse an der Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Dem Gericht seien Rechtsfehler in Bezug auf zahlreiche Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften unterlaufen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fälschlicherweise nicht anerkannt, dass die EZB ihre Zuständigkeit überschritten habe, indem sie Feststellungen in den Bereichen Zahlungsdienste und sonstige Finanzdienstleistungen, AML/CFT (Anti-Geldwäsche/Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung) und Abwicklungsfragen getroffen habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft Feststellungen zu einer Frage getroffen, die durch einen Vergleich vor einem nationalen Verwaltungsgericht präkludiert gewesen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht die Verordnung Nr. 806/20141 anstelle des nationalen Rechts in Bezug auf Bewertungen über den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall und Nichtabwicklungsbeschlüsse angewandt und deren Bedeutung falsch ausgelegt, ohne die Offenlegung dieser Beschlüsse anzuordnen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe (1) die Grenzen seiner eigenen Zuständigkeit nach Art. 263 AEUV nicht beachtet, indem es Feststellungen nach nationalem Recht getroffen habe, die in die ausschließliche Zuständigkeit der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte fielen, und über eine Überprüfung der Entscheidungen der EZB hinausgegangen sei, indem es Feststellungen getroffen und Bewertungen vorgenommen habe, die die EZB nicht getroffen bzw. vorgenommen habe, (2) seine Entscheidung auf überraschende Feststellungen auf der Grundlage einer verspäteten Vorlage umfangreicher Unterlagen unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestützt, ohne der Rechtsmittelführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, (3) die Verletzung der Rechte der Rechtsmittelführerin nach Art. 47 der Charta vor Einleitung des Verfahrens und das fortdauernde Fehlen einer wirksamen Vertretung der Rechtsmittelführerin während des Verfahrens nicht berücksichtigt und (4) sich zu Unrecht geweigert, die Vorlage von Abwicklungsbeschlüssen auf nationaler Ebene anzuordnen, sich aber gleichwohl ausführlich, aber fehlerhaft zur rechtlichen Bedeutung und zum rechtlichen Gehalt dieser Beschlüsse geäußert.

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1 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).