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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-343/11)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Ausschluss der Kosten für das Bedrucken der Verpackungen von der Finanzierung – Nichtbeachtung der Kriterien für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation – Ausschluss der Ausgaben aller Mitglieder der betroffenen Erzeugerorganisation – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Wissels, M. de Ree, B. Koopman und C. Schillemans, dann C. Wissels, M. de Ree und C. Schillemans)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und P. Rossi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/244/EU der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 102, S. 33), soweit er die vom Königreich der Niederlande getätigten Ausgaben betrifft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

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1     ABl. C 252 vom 27.8.2011.