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Klage, eingereicht am 26. September 2012 - VTZ u. a./Rat

(Rechtssache T-432/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO) (Volzhsky, Russland); Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO) (Taganrog, Russland); Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) (Kamensk-Uralsky, Russland); Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) (Polevskoy, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, F. Di Gianni, G. Coppo und C. Van Hemelrijck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174, S. 5) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Durch die Kumulierung von Einfuhren aus Russland mit Einfuhren aus der Ukraine habe der Rat einen offensichtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung begangen, gegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

Zweiter Klagegrund: Aufgrund der Schlussfolgerung, dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem wiederkehrenden Schaden führe, habe der Rat gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und einen offensichtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung begangen und deswegen gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe dadurch gegen die Art. 9 Abs. 4 und 21 der Grundverordnung sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Analyse des Interesses der Union begangen habe.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen, indem er es dadurch versäumt habe, die von den Klägerinnen während der Untersuchung geltend gemachten Argumente zu prüfen und die Klägerinnen über wesentliche Tatsachen und Erwägungen betreffend den Fall zu unterrichten. Darüber hinaus habe der Rat gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen, indem er den Mitgliedstaaten Informationen über den Fall gegeben habe, bevor er Bemerkungen von den Klägerinnen erhalten habe, und indem er den Beratenden Antidumpingausschuss konsultiert habe, bevor die Klägerinnen angehört worden seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der geänderten Fassung.