Language of document : ECLI:EU:T:2015:248





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 – VTZ u. a./Rat

(Rechtssache T‑432/12)

„Dumping – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine – Endgültiger Antidumpingzoll – Überprüfung beim Auslaufen – Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung – Unionsinteresse – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht“

1.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme – Voraussetzungen – Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung – Auslegung im Licht des GATT‑Antidumping-Übereinkommens von 1994 – Beurteilungskriterien – Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung – Ermessen der Organe – Umfang – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingkodex 1994“, Art. 11.3; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1) (vgl. Rn. 20-26, 80)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Voraussetzungen – Verweigerung des Zugangs zu den erforderlichen Informationen – Unterscheidung zwischen den in Art. 18 Abs. 1 bzw. 3 der Grundverordnung erfassten Sachverhalten (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und 18 Abs. 1 und 3) (vgl. Rn. 29, 34-37)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme – Voraussetzungen – Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumping – Würdigung anhand des wahrscheinlichen Volumens der kumulierten Einfuhren aus den einzelnen Ausfuhrländern – Voraussetzungen – Erfordernis eines tatsächlichen erheblichen Einfuhrvolumens aus jedem Land – Fehlen – Erfordernis, die Volumen und die Entwicklung der Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern zu prüfen – Fehlen (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingkodex 1994“, Art. 3.3; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 4 und 11 Abs. 2) (vgl. Rn. 42, 45-48, 56-58)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Grundsatz der Gleichbehandlung von Einfuhren aus verschiedenen Ländern – Bedeutung bei einer unerheblichen Menge an Einfuhren – Unterschiedliche Behandlung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens je nach dem entsprechenden Erhöhungspotenzial – Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 5 und 11 Abs. 2) (vgl. Rn. 62-64, 131, 132, 171)

5.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme – Voraussetzungen – Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung – Auslegung der Beweismittel für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung – Erfordernis eines strengeren Beweises im Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens der Schädigung – Fehlen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 2) (vgl. Rn. 73, 74)

6.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme – Voraussetzungen – Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung – Für die Beurteilung der Frage der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung zu berücksichtigende Umstände – Vorhandensein umfangreicher ungenutzter Produktionskapazitäten – Erholung des Wirtschaftszweigs der Union – Notwendigkeit einer Würdigung sämtlicher maßgeblichen Aspekte (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 2) (vgl. Rn. 92, 93, 108, 109, 124-128)

7.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Fehler und Widersprüche ohne Auswirkungen auf das Ergebnis – Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 96, 97, 191, 201, 204-207)

8.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals in der mündlichen Verhandlung oder im Stadium der Erwiderung vorgebrachtes Angriffs- und Verteidigungsmittel – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2 Unterabs. 1) (vgl. Rn. 101, 158)

9.                     Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 118)

10.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Aufrechterhaltung einer Antidumpingmaßnahme – Voraussetzungen – Bestehen eines Unionsinteresses – Beurteilung – Notwendigkeit, die verschiedenen privaten und allgemeinen Interessen gegeneinander abzuwägen – Umfang der Begründungspflicht – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 4, 11 Abs. 2, 5 und 9 und 21) (vgl. Rn. 135-144, 154, 160-164, 167)

11.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung – Ermessen der Organe – Grenzen – Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des rechtlichen Gehörs (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 2 und 20) (vgl. Rn. 177-179)

12.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Verstoß eines Organs gegen seine Geschäftsordnung – Regeln der Konsultation der Mitgliedstaaten im beratenden Antidumpingausschuss – Von einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemachter Klagegrund wegen fehlender oder verspäteter Übermittlung von Dokumenten, die keine wichtigen Beurteilungskriterien enthalten, an den Ausschuss – Keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 15) (vgl. Rn. 180-184, 212, 216, 217)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174, S. 5), soweit sie die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO), die Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO), die Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) und die Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.