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Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 – MOL/Kommission

(Rechtssache T-499/10)1

(Staatliche Beihilfen – Vertrag zwischen dem ungarischen Staat und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Förderabgaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung der Abgaben – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Selektiver Charakter)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Niejahr, F. Carlin, Barrister, und Rechtsanwalt C. van der Meer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/88/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (ABl. 2011, L 34, S. 55) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit darin die Rückforderung der fraglichen Beträge von der genannten Gesellschaft angeordnet wird

Tenor

Der Beschluss 2011/88/EU der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 346 vom 18.12.2010.