Klage, eingereicht am 20. Januar 2010 - Goutier/HABM - Rauch (ARANTAX)
(Rechtssache T-13/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: Klaus Goutier (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. E. Happe)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Norbert Rauch (Herzogenaurach, Deutschland)
Anträge des Klägers
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. November 2009 (im Beschwerdeverfahren R 1769/2008-4) aufzuheben, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:
Klasse 35 - Dienstleistungen eines Steuerberaters, Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensberatung;
Klasse 36 - Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen;
Klasse 43 - Rechtsberatung und -vertretung, Nachforschung in Rechtsangelegenheiten;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: der Kläger
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "ARANTAX" für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 (Anmeldung Nr. 4 823 084)
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Norbert Rauch
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Bildmarke "atarax" Nr. 30 168 707 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).