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Klage, eingereicht am 9. Februar 2009 - Alfastar Benelux/Rat

(Rechtssache T-57/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alfastar Benelux (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Keramidas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 mitgeteilte Entscheidung des Rates, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das sie auf die Ausschreibung UCA-218-07 für die Erbringung der Dienstleistungen "Technische Wartung - Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates"1 abgegeben hatte, sowie alle weiteren Entscheidungen des Rates in diesem Zusammenhang, einschließlich der Entscheidung, den Auftrag dem erfolgreichen Auftragnehmer zu erteilen, für nichtig zu erklären;

den Rat zu verurteilen, ihr den Schaden, der ihr aufgrund dieses Ausschreibungsverfahrens entstanden ist, in Höhe von 2 937 902 Euro oder - abhängig vom Zeitpunkt der Nichtigerklärung der oben genannten Entscheidung des Rates - in Höhe des entsprechenden Anteils dieses Betrags zu ersetzen;

dem Rat die der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen, auch für den Fall, dass diese abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung des Beklagten, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das sie auf die Ausschreibung UCA-218-07 für die Erbringung der Dienstleistungen "Technische Wartung - Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates" eingereicht hatte, und mit der der Auftrag dem erfolgreichen Auftragnehmer erteilt wurde. Darüber hinaus verlangt sie Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund des Ausschreibungsverfahrens entstanden sein soll.

Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf vier Gründe.

Erstens habe der Beklagte einige offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die folgende Punkte beträfen: die fehlende Zertifikation des erfolgreichen Bewerbers, das Fehlen einer NATO-VS-Ermächtigung für das Personal des erfolgreichen Bewerbers, die Tatsache, dass der erfolgreiche Bewerber nicht über das angebotene Personal verfügt habe, die Qualifikationen des Personals des erfolgreichen Bewerbers verglichen mit dem der Klägerin, die Note für den Wissenstransfer und die Bewertung der von den Bewerbern angebotenen Zahl an Mitarbeitern.

Zweitens sei der Beklagte seinen Verpflichtungen zu Transparenz und Gleichbehandlung der Bewerber nicht nachgekommen.

Drittens enthalte die Ausschreibung zahlreiche Unstimmigkeiten und ungenaue Informationen.

Schließlich habe der Beklagte gegen seine Verpflichtung verstoßen, seine Handlungen zu begründen.

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1 - ABl. 2008/S 91-122796.