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Beschluss des Gerichts vom 2. September 2010 - Schemaventotto/Kommission

(Rechtssache T-58/09)1

(Nichtigkeitsklage - Zusammenschlüsse - Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens - Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren abzuschließen - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Schemaventotto SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G. Scassellati Sforzolini, G. Rizza und M. Piergiovanni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und É. Gippini Fournier)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin: Abertis Infraestructuras, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Roca Junyent und P. Callol García)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung oder der Entscheidungen, die im Schreiben der Kommission vom 13. August 2008 betreffend das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) hinsichtlich eines Zusammenschlusses zwischen der Streithelferin und der Autostrade SpA (Sache COMP/M.4388 - Abertis/Autostrade) eingeleitete Verfahren enthalten sein sollen

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Schemaventotto SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Abertis Infraestructuras, SA trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 82 vom 4.4.2009.