Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2023 –
Lyubetskaya/Rat
(Rechtssache T‑556/21)(1)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Aufnahme des Namens der Klägerin auf die Listen der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung – Verstoß – Fehlen
(Art. 296 AEUV; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Anhang; Verordnung Nr. 765/2006 des Rates und Verordnung 2021/997 des Rates, Anhang)
(vgl. Rn. 17-27)
2. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Umfang der Kontrolle – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Tatsachengrundlage – Konkrete, präzise und übereinstimmende Informationen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Anhang; Verordnung Nr. 765/2006 des Rates und Verordnung 2021/997 des Rates, Anhang)
(vgl. Rn. 38-41, 56, 60, 62, 63)
3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft oder die demokratische Opposition verantwortlich sind oder die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit untergraben – Aufnahme des Klägers in die Liste im Anhang des angefochtenen Beschlusses aufgrund seiner Funktionen – Gegenbeweis – Stellungnahme zur Distanzierung von den von der parlamentarischen Rechtskommission von Belarus erlassenen Rechtsakten – Fehlen – Beurteilungsfehler – Fehlen
(Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Anhang; Verordnung Nr. 765/2006 des Rates, Art. 2 Abs. 4 und 5, sowie Verordnung 2021/997 des Rates, Anhang)
(vgl. Rn. 44-48, 68-70)
4. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Beschränkung des Aufenthaltsrechts und der Freizügigkeit in der Union – Restriktive Maßnahmen, mit denen ein legitimes Ziel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt wird – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen
(Art. 21 Abs. 2 Buchst. b AEUV; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 6, Art. 5 und Art. 8; Verordnung Nr. 765/2006 des Rates, Art. 3 und Art. 8a Abs. 4, sowie Verordnung 2021/997 des Rates)
(vgl. Rn. 75-84, 89)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Frau Sviatlana Lyubetskaya trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |